21.08.2018 AZ 10 WF 122/18 OLG Schleswig
Besteht eine gerichtliche Umgangsregelung, ist diese auch bei Krankheit des Kindes zu beachten.Für die Verweigerung des Umgangs ist eine ärztliche Bescheinigung über die Transportunfähigkeit erforderlich.
Transportunfähigkeit muss glaubhaft gemacht werden
In dem entschiedenen Fall hatten sich die getrennt lebenden Eltern vor Gericht auf eine Umgangsregelung für ihr Kind geeinigt. Als der Vater sein Kind zum Umgang abholen wollte, weigerte sich die Mutter, das Kind herauszugeben. Die Mutter begründete ihre Weigerung mit einer fiebrigen Erkältung des Kindes. Der Vater erhob dagegen Klage beim Familiengericht, das ein Zwangsgeld gegen die Mutter verhängte.
Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein. Das OLG Schleswig hat das Zwangsgeld bestätigt. Das OLG stellt klar, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang nur dann verweigern kann, wenn es an einer Vertretungsmöglichkeit fehlt.
Der bloße Hinweis auf eine fiebrige Erkältung reiche nicht aus. Vielmehr müsse der ablehnende Elternteil ein ärztliches Attest vorlegen. Dieses müsse folgende Angaben enthalten:
1.) Diagnose
2.) voraussichtliche Dauer der Krankheit
3.) Aussage zur Transportunfähigkeit
Nach Auffassung des OLG sollen das Kind und der Umgangsberechtigte während des Umgangs Alltagssituationen erleben. Dazu gehöre auch die Betreuung und Versorgung während der Krankheit des Kindes.
Hinzu komme, dass die Mutter das Kind während der Krankheit zur Großmutter gefahren habe.
Quelle und weitere Infos: https://openjur.de/u/2203765.html