Stellungnahme zum Sachverständigengutachten Georg Post

Gutachtenkritik Georg Post

(Kurzzusammenfassung)

In der Familiensache  F 81/13 SO vor dem Familiengericht Delmenhorst wurde das familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen Georg Post von mir überprüft.

In dem Gutachten des Sachverständigen Georg Post gibt es deutliche Anzeichen, die auf die mangelnde Neutralität des Gutachters hinweisen.

Der Gutachter hat für uns nicht erkennbar lösungsorientiert gearbeitet, sondern vielmehr sein Gutachten dahingehend aufgebaut, das die bestehende Situation (Entfremdung der Vater-Sohn-Beziehung) fortgeführt/verstärkt wird.




Die Aufgabe eines Sachverständigen sollte jedoch nicht darin bestehen, Familienstrukturen nachhaltig zu zerstören. Bei allen Entscheidungen des Familiengerichts sollte das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gerückt werden. Dementsprechend sollte sich auch der Sachverständige am Wohl des Kindes orientieren. Mit seiner Herangehensweise hat der Sachverständige Georg Post diesen Auftrag jedoch völlig verfehlt.

Zunächst einmal hätte der Sachverständige erkennen müssen, das die familiengerichtliche Fragestellung falsch ist. Das Familiengericht hat den Sachverständigen nämlich befragt, welchem Elternteil die alleinige Sorge übertragen werden sollte. Die gemeinsame elterliche Sorge wurde vom Sachverständigen also von Anfang an ausgeschlossen. Dieser Auftrag wurde vom Familiengericht erstellt, so das der Sachverständige sich an das Familiengericht hätte wenden müssen und weitere (vom Vater vorgeschlagene) Möglichkeiten in die Begutachtung mit einbezogen hätten werden müssen. Der Sachverständige war also von Anfang an gezwungen, dem Kind einen Elternteil wegzunehmen. Der Sachverständige schien damit auch kein Problem gehabt zu haben und baute sein Sachverständigengutachten also auch dahingehend auf.

Während eines mehrmonatigen Umgangsboykotts fragte der Sachverständige das Kind bezüglich der derzeitigen Umgangsregelung. Nach Aussage des Sachverständigen Georg Post hat das Kind sich dahingehend geäußert, das die derzeitige Umgangsregelung so fortgeführt werden soll. Tatsächlich fand zu diesem Zeitpunkt kein Umgang statt. Ein kompetenter Sachverständiger hätte an diesem Punkt zumindest Zweifel an dem geäußerten Kindeswillen gehabt und hätte hier gegebenenfalls eine Beeinflussung des Kindes festgestellt. Würde man nämlich der Aussage des Sachverständigen Georg Post folgen, so würde das Kind sich also auf dem Papier einen großzügigen Umgang mit dem Vater wünschen, der aber in der Praxis nicht stattfindet.

Bei verschiedenen Testverfahren wurde deutlich, das das Kind sich wieder Umgang mit dem Vater wünscht und den Vater vermisst. Unter Einbeziehung des Umgangsboykotts wären das gute Gründe für einen Wechsel des Lebensmittelpunktes des Kindes in den Haushalt des Vaters gewesen, da ein nachhaltig stabiles Umfeld eher im Haushalt des Vaters zu erwarten wäre als im Umfeld der Mutter. Bei der Mutter liegen Anzeichen einer mangelnden Bindungsfähigkeit vor, die unter anderem in dem sich ständig wiederholenden Umgangsboykott zum Ausdruck kommen.

Die mangelnde Bindungsfähigkeit der Kindesmutter könnte auch eine Erklärung für die ablehnende Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater sein und könnte eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter nahe legen. In diesem Fall kann der Mutter aber nicht die alleinige elterliche Sorge übertragen werden, weil der Sachverständige damit eine Kindeswohlgefährdung billigend in Kauf nahmen würde.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat den Auftrag den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern. In diesem Fall scheint die Mutter dazu aber nicht in der Lage zu sein, da sie in ihrer Kommunikation mit dem Sohn eine ablehnende Haltung gegenüber den Kindesvater zum Ausdruck bringt.  Aus diesem Grund wäre eine Übertragung des Lebensmittelpunktes zum Vater zumindest denkbar.

Weil der Sachverständige Georg Post umstritten ist, hat der Vater sich der Begutachtung durch den Sachverständigen Georg Post entzogen. Der Sachverständige Georg Post schien darüber nicht erfreut gewesen zu sein. Die ablehnende Haltung des Sachverständigen gegenüber dem Vater zieht sich wie ein roter Faden durch das Gutachten. Natürlich hätte der Sachverständige Georg Post sein Gutachten auch anhand der Aktenlage erstellen können. Der Sachverständige hätte dann jedoch die mehrere hundert Seiten lange Gerichtsakte ordentlich durcharbeiten müssen und hätte nicht nur selektiv für ihn passende einzelne Aussagen herausfiltern müssen. Insbesondere hätte der Sachverständige die 3 bereits vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen in seinem Gutachten nicht ignorieren dürfen. Auch hätte der Sachverständige widersprüchliche Aussagen der Kindesmutter zumindest infrage stellen müssen. Der Sachverständige schien aufgrund der Verweigerung des Vaters jedoch eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem Vater zu haben.

Möglicherweise sind die Falschaussagen des Sachverständigen Georg Post auch auf diese ablehnende Haltung zurückzuführen. Der Sachverständige bescheinigte dem Kindesvater beispielsweise einen Kindesmissbrauch und nahm diese Erfindung scheinbar zum Anlass dafür, dem Vater ein aggressives Verhalten zu bescheinigen. Und dieses angebliche aggressive Verhalten des Vaters überzeugte den Sachverständigen dann, sich für einen Entzug des Sorgerechts des Vaters auszusprechen.

Mit dieser Schlussempfehlung wurde das Sachverständigengutachten letztlich (zumindest auf den ersten Blick) auch plausibel.

Das Gutachten wies jedoch zahlreiche Mängel auf, so das beantragt wurde, den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen. Der Sachverständige bat darum, die an ihn gerichteten Fragen vorab zu erhalten, was dann auch geschah. Obgleich der Sachverständige Georg Post die Fragen vorab schriftlich erhalten hatte, weigerte er sich, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.

Letztlich war das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Georg Post eine vollendete Katastrophe und berücksichtigte die Interessen des Kindes in keinster Weise.




Unter anderem durch die vorgelegte ausführliche Stellungnahme kam das Familiengericht Delmenhorst schließlich auch zu der Überzeugung, das es der Empfehlung des Sachverständigengutachtens nicht folgen kann. Das Familiengericht fragte den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung dann um seine Meinung dazu. Der Sachverständige gab dann zu verstehen, dass er dazu nichts sagen könne, weil er den Vater (den er ja selber begutachtet hatte) gar nicht kennen könne und deswegen dazu nichts weiter sagen könne.

Mit dieser Aussage hat der Sachverständige letztlich seine eigene Fachkompetenz als familiengerichtlicher Sachverständiger völlig in Frage gestellt und gezeigt, das nicht mal er als Sachverständige über ausreichenden Sachverstand verfügt um sich ein Urteil über die von ihm begutachteten Personen zu bilden.

Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich lediglich um eine Kurzüberprüfung / Zusammenfassung. Die vollständige beim Familiengericht eingereicht fachkundige Stellungnahme ist um einiges umfangreicher und enthält zudem personenbezogene Daten und wird hier nicht veröffentlicht.




3 thoughts on “Stellungnahme zum Sachverständigengutachten Georg Post

  1. Entrechteter Vater 09/12/2017 at 23:23

    Da hätte man besser Gert Postel gefragt!!!!

  2. Krümel 03/06/2016 at 22:41

    Herr Post ist für solche Gutachten bekannt. Er macht auch gerne 2 oder mehr über die gleiche Person. Und diese sind natürlich neutral.

  3. J.B. 02/06/2016 at 12:01

    Wie bei mir oO

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