Verweigerung des Umgangs mit Kindern ist auch für den umgangsberechtigten Elternteil eine Ordnungswidrigkeit
OLG Frankfurt | 22.08.2022 | 6 WF 112/22

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde einem Vater ein Ordnungsmittel in Höhe von 500 € verhängt. Grund dafür ist das fehlende Wahrnehmen seines Umgangsrechts mit den Kindern über mehrere Monate hinweg. Andere finden starken Gefallen an den Umgangsregeln im Familienrecht, doch dieser Mann nicht.
Gründe für die Verweigerung des Umgangsrechts oftmals unzulässig
Nachdem der Vater Beschwerde gegen den Beschluss der Frankfurter Richter eingelegt hatte, wiesen diese im Verfahren 6 WF 112/22 die Beschwerde zurück. Er führte die “Kosten des Umgangs” mit den Kindern an, welche nicht von ihm getragen werden könnten. Dazu äußert sich die Richter aus Frankfurt wie folgt:
“Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier: Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.”
Auch die vermeintliche Beeinträchtigung des Schutzes seiner Persönlichkeit wurde vom OLG Frankfurt als nicht zu beachten eingestuft.
Ist grundsätzlich eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen, kann vom Umgangsrecht abgesehen werden
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt beriefen sich auf mehrere Punkte, welche im Zweifel als Grund für die Verweigerung des Umgangsrechts gelten gemacht werden können:
- Ein Elternteil bringt den Kindern gegenüber eine stark ablehnende Haltung zum Vorschein. Dies würde die Kinder verunsichern.
- Derartige Eltern-Kind-Entfremdung
- Umgang mit den Kindern gefährdet das Kindeswohl
- Kindeswohlgefährdung durch die Umstände des Elternhauses
All diese Punkte wurden aber in diesem Fall vor dem OLG Frankfurt nicht festgestellt. Es verblieb bei einem Ordnungsgeld in Höhe von 500 € gegen den Vater.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003433
In der Theorie ist dies sicher möglich, aber in der Praxis nicht durchführbar.
In Ihrem unten genannten Fall wollte man also einen umgangsberechtigten Vater mit einem Ordnungsgeld belegen, weil er den Umgang nicht wahrnehmen wollte.
In dem Fall führt dies zu zwei ungewollten Ergebnissen:
Ergebnis: der Vater nimmt Umgang gegen seinen Willen wahr = ist nicht im Sinne des Kindeswohls, weil er es die Kinder spüren lassen würde (im besten Fall).
Ergebnis: der Vater zahlt sein Ordnungsgeld und nimmt weiterhin keinen Umgang wahr, sieht sich am Ende bestätigt, keinen Kontakt zu diesem „Teil“ der Familie haben zu wollen.
Menschlich abartig, sich nicht für Umgang zu interessieren, zumal Leute wie ich ihren Umgang selbst einklagen mußten, aber auch hier wäre der letzte Schritt zwar juristosch möglich aber wird in der Praxis nicht durchgeführt.
Ich selbst stand kurz dafür den endlich eingeklagten Umgang gerichtlich durchsetzen zu lassen, aber meine Anwältin war an dem Punkt nicht mehr bereit, diesen Schritt mitzugehen und sie hatte Recht.
Ein Durchsetzen eines eingeklagten Umgangstitels hätte das Folgende bedeutet ( zu Ende gedacht ):
Vollstreckbarer Titel
Einschaltung eines Vollziehers
Vollzieher benötigt für das Durchsetzen eines Umgangs-Titel das Jugendamt als Zeugen
Macht die Mutter die Tür nicht auf, müßte die Polizei gerufen werden, um die Kinder gewaltsam aus der Wohnung zu holen, was auch die Polizei nicht macht, wenn die Kinder nicht bedroht sind
Kein verantwortungsvoller Vater würde seine Kinder mit 4 Personen aus der Wohnung holen lassen: Vollzieher, Jugendamt, Polizei…
Niemand war bereit, dies für mich zu tun, trotz Titel.
Zum Glück hat die Mutter nach der Ankündigung (Bluff) eingesehen und seither habe ich Umgang und eines meiner Kinder wohnt inzwischen bei mir.
Aber RECHT und faktisches DURCHSETZEN sind hier im Familienrecht leider zwei Schuhe, die nicht gemeinsam getragen werden können. Zumindest in diesem Teilbereich.
MfG BZ, 3-facher Umgangs-Papa