OLG Zweibrücken Darf Umgangselternteil an Einschulung teilnehmen?

2 UF H2/21 Oberlandesgericht Zweibrücken 30.08.2021

Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier des Kindes

OLG Zweibrücken: Wann darf der umgangsberechtigte Elternteil an der Einschulung teilnehmen und wann nicht?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken in Rheinlandpfalz hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob der umgangsberechtigte Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt an der Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen darf.

OLG Zweibrücken: Mit Mutter zerstrittener Vater darf nicht an Einschulung teilnehmen

Im besagten Fall gab es zwischen den Eltern bereits mehrere familiengerichtliche Verfahren. Die Mutter hatte für die beiden gemeinsamen Kinder das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen. An der bevorstehenden Einschulung seines Kindes wollte der Vater (der sonst auch Umgang mit seinen Kindern teilnehmen).

Die Richter betonten zwar, das ein Umgangsrecht awuch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie beispielsweise einer Einschulungsfeier beinhalte, entschieden jedoch, das der Vater nicht an der Einschulung teilnehmen darf.

Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Hochstrittigkeit zwischen den Eltern, was bei einer Einschulungsfeier zu entsprechenen Komplikationen führen könnte.

In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem:

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind.“

Unter nachfolgendem Link finden Sie die diesbezügliche Mitteilung des pfälzischen Oberlandesgerichts:

https://olgzw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/aus-der-rechtsprechung-teilnahme-eines-elternteils-an-der-einschulungsfeier-seines-kindes/




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