OLG Rostock keine willkürliche Zurechnung von fiktiven Einkommen

Sofern Väter sich um ihre Kinder kümmern (wollen), können ihnen nicht willkürlich Einkünfte zugerechnet werden.

OLG Rostock, 05.02.2015 – 11 UF 138/13 Für einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig ist, besteht keine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit, wenn er ausbildungsgerecht in Vollzeit arbeitet, hohen Zeitaufwand für den Arbeitsweg hat und sein Umgangsrecht regelmäßig wahrnehmen möchte.

Vom Vater kann nicht verlangt werden, näher an seine Arbeitsstelle ran zu ziehen um Fahrtkosten zu sparen, wenn der Vater Umgang mit seinem Kind an seinem Wohnort haben will.

Hat der Vater (z.b. weil er dem Kind hinterhergezogen ist) hohe Fahrtkosten, so müssen diese Fahrtkosten bei der unterhaltsrelevanten Einkommensberechnung berücksichtigt werden.

Vater muss keinem Nebenerwerb nachgehen.

Das OLG Rostock stellte außerdem klar, das der Vater keiner Nebenerwerbseinkunft nachgehen müsse und ihm deswegen keine Nebenerwerbseinkünfte zuzurechnen seien. Das OLG Rostock führte in seiner Urteilsbegründung aus:

Der Antragsgegner möchte Umgang mit der Antragstellerin (Anmerkung : gemeint ist das Kind) wahrnehmen. Dem Umgangsrecht von Vater und Kind steht eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit am Wochenende entgegen.

Urteil im Volltext abrufbar z.b. unter

https://openjur.de/u/830513.html

One thought on “OLG Rostock keine willkürliche Zurechnung von fiktiven Einkommen

  1. Peter 04/08/2015 at 17:17

    absolute Spitze, sehr vorbildliches und beispielhaftes Urteil.

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