14 UF 80/12 OLG Oldenburg:
Kein Unterhalt für Rabeneltern
„Der Anspruch auf Elternunterhalt ist verwirkt, wenn der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat.“ entschied das OLG Oldenburg (Urt. v. 25.10.2012 – 14 UF 80/12). Der besondere Clou an dieser Entscheidung: Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich nicht allein aus der Biologie. Vielmehr versteht das Gericht die Familie als Solidarverband gegenseitiger Verantwortung. Kündigen die Eltern diesen Solidarverband einseitig auf, gibt es im Zweifelsfall auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern. Quelle und weitere Informationen: http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Oldenburg_14-UF-8012_Kinder-muessen-bei-schweren-Verfehlungen-der-Eltern-keinen-Elternunterhalt-zahlen.news14468.htm Schnelldienst für die Familienrechtspraxis
Karlsruhe hebt Urteil auf
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn<
Der Bundesgerichtshof hat das vorgenannte Urteil aufgehoben. Obwohl der Vater den Umgang mit seinem Sohn verweigert hat und ihn sogar aus dem Testament gestrichen hatte, musste der Sohn für den Unterhalt des Vaters (in diesem Fall Unterbringung im Heim) aufkommen. Der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil im wesentlichen damit, das der Vater sich immerhin die ersten 18 Jahre seines Lebens um sein Kind gekümmert habe…
„Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.“
Nur bei schweren Verfehlungen verlieren die Eltern ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind
Karlsruhe verwies in seinem Urteil darauf, das Eltern ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Kind nur dann verlieren, wenn man ihnen schwere Verfehlungen nachweisen kann. Wo hier genau die Grenze gezogen wird, ist bisher nicht festgelegt und wird sicherlich in Zukunft durch entsprechende Urteile herausgefunden werden.