OLG Oldenburg Alleinentscheidungsbefugnis zur Veröffentlichtung von Fotos im Internet

13 W 10/18 Oberlandesgericht Oldenburg 24.05.2018

Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Wer entscheidet darüber ob Kinderfotos im Internet veröffentlicht werden dürfen?

Die Entscheidung darüber, Kinderfotos im Internet zu veröffentlichen ist ein Teil der elterlichen Sorge. Wie aber ist die Rechtslage, wenn ein Elternteil nicht damit einverstanden ist, das die Fotos seines Kindes im Internet veröffentlicht werden?

Entscheidungsbefugnis zur Veröffentlichung von Fotos Teil der elterlichen Sorge

Grundsätzlich ist es so, das der eine Elternteil vom anderen Elternteil die Zustimmung des zweiten Elternteils benötigt wenn einer Fotos von dem gemeinsamen Kind Fotos im Internet veröffentlichen will. Daraus ergeben sich für die Praxis 2 Beispiele. Einmal geht es um die Frage wie das ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge und dann geht es natürlich um die Frage, wie das bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist. Das Oberlandesgericht beschaffte sich 2018 mit dieser Frage und brachte hier ein wenig Aufklärung

Entscheidungsbefugnis zur Veröffentlichung von Fotos im Internet bei alleiniger elterlicher Sorge

Wenn das Sorgerecht einem Elternteil übertragen wurde, dann ist die Rechtslage relativ einfach. Dann darf ein Elternteil alleine darüber entscheiden welcher Kinderfotos im Internet veröffentlicht werden. Will dann der nichtsorgeberechtige Elternteil ein Foto des Kindes im Internet (z.b. in einem sozialem Netzwerk) von seinem Kind veröffentlichen, benötigt er dafür die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Veröffentlicht nun der nicht sorgeberechtige Elternteil ein Foto des Kindes im Internet, wird er genau so behandelt wie jeder andere auch, der ein Foto des Kindes veröffentlicht. Der alleinsorgeberechtigte Elternteil hätte in dem Fall möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Veröffentlicher.

Entscheidungsbefugnis zur Veröffentlichung von Fotos im Internet bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist es so, das die Entscheidung darüber, wer Fotos im Internet veröffentlichen darf beide Eltern gemeinsam haben. Werden die Fotos des Kindes dann aber beispielsweise von einem Elternteil verwendet, so bedeutet das nicht automatisch das der andere Elternteil dann automatisch einen Unterlassungsanspruch gegen den Verursacher habe, sondern das dann zunächst darüber gestritten werden müsse, wer die Alleinentscheidungsbefugnis zur Veröffentlichtung von Fotos im Internet habe, da es sich bei der Frage wer für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ handele.

Quelle und weitere Infos zum Urteil:

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/kinderfoto-darf-nur-mit-einverstaendnis-beider-eltern-auf-website_220_492132.html

 




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