17.12.2012 OLG Köln 4 WF 156/12
Umgang: Erst zum Jugendamt, dann zum Gericht
Schluss mit dem Missbrauch der Verfahrenskostenhilfe. Wer Geld vom Staat haben will, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, muss erst zum Jugendamt, bevor er einen kostenpflichtigen Antrag bei Gericht einreicht.
Erst zum Jugendamt, dann zum Gericht.
Immer wieder beschweren sich einige Eltern über die hohen Kosten beim Gericht, während beispielsweise der andere Elternteil immer wieder neue Anträge bei Gericht stellt, weil er Verfahrenskostenhilfe bekommt und diesen Vorteil gerne ausnutzt, um den Mann fertigzumachen. Viele Frauen wollen mit ihrem Ex nicht reden, auch nicht beim Jugendamt! Ein großer Fehler, wie das OLG Köln nun endlich klargestellt hat!
Es gibt nicht wenige Eltern, die ihrem Expartner (oder ihrer Expartnerin) unverhohlen mit den Gerichtskosten drohen.
Wenn Du nicht machst, was ich will, dann gehe ich zu Gericht! Jeder Versuche den Streit außergerichtlich zu klären wird abgelehnt, da es bequemer erscheint einfach einen Antrag bei Gericht zu stellen und dem Partner damit zusätzlichen Schaden zuzufügen.
Verfahrenskostenhilfe ist an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt
Im Familienrecht gibt es viele Frauen (und auch Männer) die die Verfahrenskostenhilfe benutzen, um den anderen Elternteil fertigzumachen, wenn der andere Elternteil (meist der Vater) aufgrund von Ersparnissen und Erwerbstätigkeit keine Verfahrenskostenhilfe zugesprochen bekommt.
Zu den normalen Gerichtskosten kommen die Kosten für Anwälte, Gutachter, Verfahrensbeistände usw.
Um die Kosten (und damit auch die Einnahmequelle der Anwälte) in die Höhe zu treiben, werden häufig mehrere Anträge gleichzeitig gestellt.
Anträge wegen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsregelung, Unterhalt und viele andere mehr.
Viele Anwälte neigen sogar dazu neben den eigentlichen Anträgen noch Anträge auf einstweilige Anordnungen zu stellen.
Das verdoppelt die Anzahl der Gerichtsverfahren, belastet die Gerichte, den elterlichen Frieden und führt nur dazu, das Anwälte mehr Geld verdienen.
Verfahrenskostenhilfe: Die Kosten der verschiedenen Familienrechtlichen Auseinandersetzungen betragen häufig mehrere zehntausend Euro und führen nicht selten zum Ruin eines einzelnen Elternteils und somit direkt in Armut.
Trifft dieses beispielsweise den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (wie es meist der Fall ist), dann hat das zur Folge, das dieser an den Staat keine Steuern mehr zahlt, seiner Ex und seinem Kind keinen oder einen deutlich reduzierten Unterhalt bezahlt und dem Staat als Empfänger von Sozialleistungen auf der Tasche liegt.
Geschädigt werden sowohl die Eltern als auch das Kind.
Die Folge: Armut, sozialer Abstieg, weniger Bildungschancen, Altersarmut.
Die Gewinner der bisherigen Praxis: Geldgierige Anwälte, die ihren Mandanten raten so viele Gerichtsverfahren wie möglich zu führen um sich die Taschen voll stecken zu können.
Verfahrenskostenhilfe OLG Köln sagt Missbrauch den Kampf an!
Das OLG Köln hat in seinem bisher viel zu wenig beachteten Urteil vom 17.12.2012 unter dem Aktenzeichen 4 WF 156/12 entschieden, das ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei der Durchführung des Umgangsverfahrens mutwillig sein soll, wenn der Antragsteller nicht vorher das Jugendamt eingeschaltet hat. Nicht nur aufgrund des Sozialhilfecharakters der Verfahrenskostenhilfe ist der Antragsteller stets verpflichtet, die kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er einen Antrag bei Gericht stellt.
Verfahrenskostenhilfe (kurz: VKH) ist eine Form der Sozialleistung des Staates um auch Menschen mit niedrigem Einkommen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Verfahrenskostenhilfe wird nach vorherigen Antrag bewilligt, wenn eine Partei bedürftig ist und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und diese nicht mutwillig ist. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn ein verständiger Dritter sein Recht nicht so verfolgen würde, oder wenn das Ziel mit kostengünstigeren Mitteln zu erreichen wäre.
Verfahrenskostenhilfe: Also erst zum Jugendamt
Diese Entscheidung ist wegweisend und richtig! Denn statt eines aufwendigen Gerichtsverfahrens können wichtige Fragen beim Jugendamt (oder anderer Beratungsstellen) häufig schneller und deutlich kostengünstiger geregelt werden. Auch die Initiative Väter und Mütter für Kinder bietet eine kostengünstige Lösung bei Umgangsstreitigkeiten an.
Dieses ist im Interesse des Kindes, im Interesse vernünftiger Eltern, im Interesse des Gerichts und auch im Interesse des Sozialstaates und der Gesellschaft!
Hierauf sollte das Gericht immer hingewiesen werden und bei missbräuchlicher Nutzung der Verfahrenskostenhilfe sollte beantragt werden die Verfahrenskostenhilfe abzulehnen!
Denn dann begreifen viele Frauen (und Männer) das Gerichtsverfahren doch eine Menge Geld kosten und überlegen sich vorher, ob es nicht andere Wege gibt, um eine Lösung herbeizuführen.
Von „Endlich“ kann ja nun gar keine Rede sein, eher von „leider“.
Diese Vergewaltigung des Rechts wird noch viele Kinder die Eltern kosten.
Der BGH hat ja schon vor Jahren die Richtung vorgegeben und auch vom unrühmlich bekannten Richter Wolfgang Keuter gibt es Aufsätze im Netz zum Thema.
Zunächst sollen die Eltern die Verwaltungs- u. Belieferungsinstitution der Kinder- u. Sorgehandelsindustrie von einem potentiellen Opfer ( Humanressource Kind ) in Kenntnis setzen, damit diese zuschlagen kann, bevor der grundrechtlich korrekte Weg begangen werden kann.
Einen vernünftien Grund dafür gibt es nicht, denn Falschinformation, Verfahrensverschleppung, Eskalationsbestrebungen durch Aufhetzung der Eltern sind die Hauptursachen sekundärer „Kindeswohlgefährdung“.
Man kann also nur hoffen, daß mindestens ein engagierter und ausreichend gebildeter betroffener Elternteil zum Bundesverfassungsgericht geht und ein Kippen dieses kinderfeindlchen Wahnsinns erreicht.