4 WF 63/12 | OLG Köln: Einschränkungen um Umgang zu gewährleisten

09.07.2012 | 4 WF 63/12 | OLG Köln

Oberlandesgericht Köln

Eltern, die verpflichtet sind dem anderen Elternteil Umgang zu gewähren, sind verpflichtet ihre beruflichen und privaten Termine so einzurichten, dass die vereinbarten / angeordneten Umgangstermine auch durchgeführt werden können.

Ein Umgang kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln vom 09.07.2012 nur dann ausfallen oder verschoben werden, wenn es genügende Entschuldigungsgründe gibt, die den Umgangsausfall rechtfertigen. Solch ein Grund könnte zum Beispiel in einer schwerwiegenden Krankheit, einem Krankenhausaufenthalt oder der Klassenfahrt des Kindes liegen.

Umgang darf nur ausfallen wenn es genügende Entschuldigungsgründe gibt.




Bild Gerechtigkeit Justicia
Bild Gerechtigkeit Justicia

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Köln hieß es:

“Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, ihr sei die Durchführung der Umgangsrechtsregelung nicht möglich gewesen, weil dem zum Teil berufliche, zum Teil familiäre Gründe entgegengestanden hätten, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin war gehalten, ihre familiären und beruflichen Verhältnisse so einzurichten, dass sie ihrer Verpflichtung zur Regelung des Umgangsrechts nachkommen konnte. Soweit in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen eingetreten waren, war sie gehalten, im Wege der Abänderung auf eine Neuregelung der Umgangsrechtsmodalitäten zu drängen.   Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Antragsgegnerin nach freiem Gutdünken glaubt, handeln zu können und dem Antragsteller so über eine längere Zeit vollständig den Zugang zu seinem Sohn vorenthielt.   Der hierin liegende Verstoß ist so schwerwiegend, dass die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits mit Beschluss vom 27.01.2012 (Bl. 29, 30 GA) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsrechtsregelung festgesetzt worden war. Bereits dort war festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin nicht akzeptieren will, dass die Umgangsrechtsregelung gemäß dem OLG-Beschluss durchzuführen ist. Auch nach dieser Entscheidung scheint sich die Auffassung der Antragsgegnerin nicht geändert zu haben, so dass ihr nunmehr deutlich vor Augen zu führen ist, dass sie gehalten ist, alles daran zu setzen, den Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung einzuhalten.”

Das Oberlandesgericht hat hier die Rechte der umgangsberechtigten Elternteile und die Rechte der Kinder gestärkt und weist hier noch mal darauf hin, das es nicht der Willkür eines Elternteils überlassen ist, Umgang zu gewährleisten.

Quelle und weitere Informationen unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/4_WF_63_12_Beschluss_20120709.html



4 thoughts on “4 WF 63/12 | OLG Köln: Einschränkungen um Umgang zu gewährleisten

  1. Teddybär 19/02/2016 at 10:21

    Wenn Eltern es, trotz Bemühungen durch das JA, nicht schaffen, sich gemeinsam über die Umgangszeiten einig zu werden, werden sie sich über kurz oder lang beim FG treffen müssen. Sowohl Umgangsberechtigte als auch Umgangsgewährende sollten sich im Vorfeld einer gerichtlichen Anhörung genau Gedanken über Termine und Zeiträume (wöchentlich, 14-tägig, oder bei Entfernungen monatlich bzw. quartalsweise, mit oder ohne Übernachtung) machen und diese mit ihrem Anwalt kommunizieren. So können im Gerichtstermin beide Vorschläge gehört und verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, an die sich dann auch beide Parteien zu halten haben.
    Verstößt eine der beiden Parteien gegen die im Beschluss getroffenen Regelungen, sollte sie mit Androhung von Ordnungsgeldern bestraft werden können.

  2. Claudia Dolfi 09/05/2014 at 14:16

    Endlich eine ermutigende Entscheidung. Hoffentlich gibt es solche auch bald in der Schweiz!

    • Anja 03/02/2015 at 12:30

      Eine Entscheidung, die das Scheitern der Umgänge fördert. Die Umgangstermine sollten so gestaltet werden, dass für alle Beteiligten Termine ausgemacht sind, dass keine der Beteiligten benachteiligt ist. So wird auch die Bereitschaft alle gefördert. Das Kind wird gern zum Umgang gehen, wenn er seinen Hobbys nach wie vor nachgehen kann. Der berufstätige Elternteil wird viel positiver darauf eingehen, wenn er nicht berufliche Konsequenzen tragen muss. Wir leben in einem Industriestaat mit einer gute Infrastruktur… für mich ist es unverständlich, dass so viele Eltern und Kindern leiden müssen, weil ein völliges Versagen der dafür errichteten Einrichtungen unfähig sind und noch mehr Konflikte schaffen, anstatt den Dialog zu fördern. Die Gerichte schaffen damit erhebliche Nachteile für den Betreuenden Elternteil.

      • Yul Liam 13/12/2015 at 00:13

        Ich stimme Anja zu! Sehr seltsam übrigens, dass stets der betreuende Elternteil in die Enge getrieben und sanktioniert wird. Was ist eigentlich mit der Willkür des umgangsberechtigten Elternteils, Umgänge ausfallen, verschieben usw. zu lassen? Meine Erfahrungen mit Gerichten und gerichtliche Entscheidungen sind äußerst grenzwertig, Druck auf Kinder und betreuenden Elterteil erhöhen sich ernorm, Konflikte werden massiv hochgeschraubt und Hilfe und Sicherheit für das Kind werden nicht geschaffen!

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