OLG Köln 28.03.2019 10 UF 18/19
Beachtlichkeit des Kindeswillens auch bei 13 jährigen nicht immer ausschlaggebend

Je älter Kinder werden, desto stärker erhält der Kindeswille Bedeutung. Auch das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit dem Willen eines 13 jährigen Jugendlichen auseinanderzusetzen und maß dem geäußertem Willen des 13 jährigen nur eine untergeordnete Bedeutung bei.
Im wohlverstandenem Kindesinteresse kann vom geäußertem Kindeswillen abgewichen werden
Die Kölner Richter führten in ihrer Urteilsbegründung unter anderem aus, das der Kindeswille zwar gehört werden soll, aber dem Kindeswillen nicht dahingehend mehr oder weniger blind gefolgt werden dürfe, um die Entscheidungskompetenz auf das Kind abzuwälzen. Im besagten Fall hatte sich der Sohn gegen ein gemeinsames Sorgerecht und insbesondere auch gegen Umgänge mit seinem Vater ausgesprochen. Allerdings sprach das Gericht dem Vater dennoch das gemeinsames Sorgerecht zu. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem wie folgt
(…) eröffnet eine gemeinsame Sorge – bei einer durchaus mit Blick auf den Reifegrad von B zu akzeptierenden Entscheidung, derzeit keinen Kontakt mit dem Kindsvater zu suchen – diesem gleichwohl weiterhin die Möglichkeit, seine Elternschaft nicht nur gegenüber C, sondern auch und gerade für B weiterhin auszuüben, ohne in die Notwendigkeit zu geraten, hierfür den (vonB nicht erwünschten) direkten und persönlichen Kontakt suchen zu müssen.
10 UF 18/19 OLG Köln 28.03.2019
Gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen des Kindes möglich, damit der Vater seine Elternschaft weiterhin ausüben kann
Das vollständige Urteil 10 UF 18/19 kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/10_UF_18_19_Beschluss_20190328.html