17.06.2010 | 8 WF 117/10 | Oberlandesgericht Düsseldorf
Haben Jugendliche die nur eine Teilzeitausbildung machen, eine Erwerbsoliegenheitspflicht?
Bereits 2004 hatte das Oberlandesgericht Brandenburg sich mit der Frage beschäftigt ob nicht mehr schulpflichtige Jugendliche eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht haben und diese Frage grundsätzlich mit Ja beantwortet.
Was aber ist mit Jugendlichen, die eine Teilzeitausbildung machen? Kann diesen Jugendlichen auch ein fiktives Einkommen unterstellt werden? Haben Jugendliche in Teilzeitausbildung eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht?
Familienrecht | Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten
Mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf zu beschäftigen und kam zu der Überzeugung, das Jugendliche die nur eine teilweise Ausbildung machen entsprechend Zeit hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im konkreten Fall ging es um einen 17 jährigen Jugendlichen, der an 3 Tagen die Woche für jeweils 3 Stunden an einem Volkshochschulkurs zur Erlangung der Fachhochschulreife teilnahm und somit auf 9 Unterrichtsstunden pro Woche kam. Die Düsseldorfer Richter waren der Meinung, das dem Jugendlichen eine Erwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche zugemutet werden könne und die dadurch zu erzielenden Einkünfte entsprechend unterhaltsmindernd seien.
Quelle und weitere Infos und nachfolgendem Link:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/383893/