17.01.2018 – 13 UF 152/17 -Oberlandesgericht Brandenburg
Wann haben Oma und Opa einen Anspruch auf Umgang mit den Enkelkindern?
Mit dieser Fragen wann Oma und Opa ihre Enkelkinder sehen dürfen hatte sich unter anderem das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigt. Das Oberlandesgericht Brandenburg erklärte sodann auch, unter welchen Voraussetzungen Großeltern einen Anspruch auf Umgang mit ihrem Kind haben.
Im Gesetz heisst es dazu in Art. 1685 (1) BGB, das Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dienlich ist.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine sehr hohe Hürde für Großeltern geschaffen, da diese also zunächst beweisen müssen das der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ein altes afrikanisches Sprichwort besagt zwar, das man für die Kindererziehung ein ganzes Dorf benötigen würde und die Allgemeinheit geht auch davon aus das Oma und Opa für ihre Kinder im Normalfall wichtig sind.
OLG Brandenburg: Großeltern müssen beweisen das der Umgang dem Kind dient
Im deutschen Familienrecht ist es also nicht so das Großeltern Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern haben wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, sondern nur dann, wenn sie nachweisen können, das der Umgang dem Kind dient.
Das Familiengericht Senftenberg bejahte in erster Instanz zwar das Umgangsrecht der Großeltern, jedoch kassierte das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz das Urteil, weil die Mutter bei der die Kinder leb(t)en den Umgang nicht befürwortete und somit die Kinder unter den Konflikt leiden würden wenn sie gegen den Willen der Mutter Umgang mit Oma und Opa haben.