23.08.2004 | 9 WF 157/04 | Oberlandesgericht Brandenburg
Haben nicht mehr schulpflichtige Schulschwänzer Anspruch auf Kindesunterhalt?
Bereits im Jahr 2004 beschäftigte sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Frage ob minderjährige Jugendliche, die nicht mehr zur Schule gehen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.
Grundsätzlich ist es ja so, das Eltern und Kinder gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind. Solange Kinder schulpflichtig oder beispielsweise studieren, haben sie Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern, da sie ja keiner Erwerbstätigkeit nachkommen können. Was ist aber wenn die Schulpflicht vorbei ist und der Sohnemann oder die Tochter dann immer noch nichts machen?
Wer nichts macht bekommt auch nichts
Im besagten Fall lebte das Kind bei der Mutter und der Vater war gegenüber dem Kind (Zahlungsempfänger = Mutter) barunterhaltspflichtig. Da sein Sohn aber weder zur Schule ging, noch eine Lehre begonnen hatte, war der Vater der Ansicht das der Sohn arbeiten gehen könne und selber für seinen Lebensunterhalt sorgen können.
Das Oberlandesgericht Brandenburg folgte der Rechtsauffassung des Vaters und führte aus, das Schülern die ausserhalb der Schulpflicht noch zur Schule gehen, dem Unterricht jedoch fernbleiben und auch nicht arbeiten fiktive Einkünfte unterstellt werden könnten. Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, das dieses nur für Schüler gelte, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
Quelle und weitere Infos und nachfolgendem Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erwerbsobliegenheit-eines-minderjaehrigen-kindes_086267.html