OLG Brandenburg 06.10.2015 10UF 57/13
Erzwingung des Umgangs gegen den geäusserten Willen eines 15 jährigen Kindes gefährdet das Kindeswohl
Ihr Urteil UF 57/13 begründeten die OLG Richter unter anderem wie folgt:
Ein Ausschluss des Umgangs ist jedenfalls dann möglich, wenn es nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann. Ausschlaggebend ist eine Abwägung aller das Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes betreffenden Umstände des Einzelfalls.
Selbst wenn das Kind nicht in der Lage ist, die langfristigen Konsequenzen eines Kontaktabbruchs und mögliche negative Folgen dieses Beziehungsverlustes für die eigene Persönlichkeitsentwicklung abzuschätzen und selbst wenn sein Wille beeinflusst ist, kann die Gefahr für das Kind im Fall einer zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs größer sein als die Gefahr, die von einem völligen Abbruch des Kontaktes zum Vater ausgeht.