Kinderbetreuungskosten beim Wechselmodell steuerlich absetzen

FG Thüringen | 23.11.2021 | 3 K 799/18

Richterlicher Hammer haut auf 50 € Scheine
Richterlicher Hammer haut auf Geldscheine (Symbolbild)

Zwei Drittel (aber höchstens 4000 € je Kind) der Kinderbetreuungskosten dürfen nach §10 EStG Abs. 1 Nr. 5 von der Steuer abgesetzt werden.  Darunter fallen Aufwendung, wie Beiträge zu Kinderkrippe/ -gärten, oder Bezahlung der Tagesmutter. Diese können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Wie diese Steuerersparnis beim paritätischen Wechselmodell zu bekommen ist, entschied das Finanzgericht Thüringen in ihrem Urteil am 3 K 799/18 am 23.11.2021.

Elternteil, welches Rechnung erhalten hat, muss diese auch bezahlen

In dem Fall vor dem FG Thüringen forderte ein Vater einer getrennten Familie die Geltendmachung seiner Kinderbetreuungskosten für seinen leiblichen Sohn. Die thüringer Richter lehnten dies aber ab. Grund dafür ist der Bezahlungsvorgang der Rechnungen:

  1. Der Vater überlässt der Mutter das vollständige Kindergeld
  2. Er erhält auf seinen Namen eine Rechnung
  3. Er begleicht diese nicht, sondern die Mutter
  4. Die Mutter solle angeblich die Rechnung mit dem überlassenem Kindergeld bezahlen

Dieser doch ungewöhnliche Vorgang lehnte das Finanzgericht für eine steuerliche Absetzung ab.

Grundsätzlich darf der Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen, welcher einerseits die Rechnung erhalten hat, aber andererseits diese auch bezahlt hat. Beispielweise erhält der Vater eine Rechnung für die Betreuung seines Sohnes, muss dieser die Rechnung auch begleichen. Erst dann kann er diese Kosten steuerlich geltend machen.

Wichtig dabei ist, dass nur eine hälftige Zuordnung der Kinderbetreuungskosten bei beiden Eltern erfolgt. Das besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Familienrechts. Es bedeutet konkret, dass jeweils nur die Hälfte der Kosten bei einem Elternteil steuerlich absetzt werden dürfen.

Abkürzung des Zahlungsweges möglich

Nimmt der andere Elternteil dennoch die tatsächliche Zahlung vor, kann man dies unter dem Recht der „Abkürzung des Zahlungsweges“ trotzdem steuerlich geltend machen. Dies muss aber vorher von beiden Eltern unter Einvernehmen abgesprochen sein.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/kinderbetreuungskosten-beim-paritaetischen-wechselmodell_170_565594.html

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