07.08.2015 | 9 UF 8/15 | OLG Brandenburg
„Bei der Frage nach einer Umgangsregelung wird häufig auch die Frage darüber verhandelt, ob das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auch schlafen soll oder nicht. Mit dieser Frage hatte sich auch kürzlich das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 9UF 8/15) beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, das eine Übernachtung des Kindes nicht gegen den Willen des Kindes durchzusetzen ist.
Keine Übernachtung wenn das Kind das nicht will
In der Vergangenheit wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen und in der Folge fand zwischen dem Kind und seiner Mutter nur ein sehr eingeschränkter Umgang statt. Die Mutter wollte ihre elterliche Verantwortung stärker ausleben und beantragte daher einen klassischen 14 tägigen Umgang mit entsprechender Übernachtung im Haushalt der Mutter. Darüber hinaus beantragte die Mama auch einen entsprechenden Umgang mit dem Kind in den Ferien.
Eine in diesem Verfahren beauftragter Sachverständige wurde erfolgreich abgelehnt/verweigert, so das kein Sachverständigengutachten erstellt wurde, obgleich sich sowohl die Kindesmama und das Jugendamt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgesprochen hatten.
In der Folge musste (konnte) das Gericht also eine Entscheidung treffen ohne dabei auf ein umstrittenes und teures Sachverständigengutachten zurückgreifen zu müssen. Das Gericht kam dann also zu der Feststellung, das man auch kein Sachverständigengutachten braucht und hielt das auch in der Urteilsbegründung fest „Der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierfür bedurfte es nicht.“
Gründe, warum das Kind bei der Mama nicht übernachten wollte, konnte das Kind nicht benennen. Allerdings, hatte es in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten zwischen den Eltern gegeben, währenddessen die Mutter den Vater wohl auch mit dem Tode bedroht haben soll.
Geäußerter Kindeswille zählt auch bei Manipulation des Kindeswillens
Das Gericht gab jedoch zu erkennen, das es eine Beeinflussung des geäußerten Kindeswillen durchaus für denkbar hält
„Der Umstand, dass die Hintergründe dieser ablehnenden Haltung … nicht erhellt werden können, führt indes nicht dazu, dass dessen Wunsch und Willen insoweit unbeachtlich wäre und übergangen werden könnte. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass … in dieser Verweigerungshaltung von seinem Vater – bewusst oder unbewusst – bestärkt worden ist, was der Senat nach seinem persönlichen Eindruck von … durchaus für nicht unwahrscheinlich hält.“
Dem Gerichtsbeschluss ist zu entnehmen das beim Kind eine starke Beeinflussung vorhanden sein könnte und das Kind sich daher gegen eine Übernachtung ausgesprochen habe. Das Gericht fügte sich dieser ablehnenden Haltung und stellte fest:
Die hier zutage getretene manifeste ablehnende Willenshaltung gegenüber Übernachtungsumgängen eines inzwischen 8-jährigen Kindes muss im Rahmen der hier anzuordnenden Umgangsregelung Beachtung finden.
Man kann mit dem Gewaldherd Familie viel Geld verdienen
aber am diesem Herd brennt die Gesellschaft
viele haben keine Interesse diesen Geldhahn
zu Gunsten einer Eigenverantwortung
wer will verdienen und wer will erhalten aufzugeben
Hallo Leute,
grundsätzlich bin ich mit den meisten eurer Artikel und eurem Engagement für unsere Trennungskinder einverstanden Ich setze mich auch dafür ein, dass allen Kindern beide ETe, auch nach Trennung, erhalten bleiben – wenn dies möglich ist und dem KW nicht entgegen steht. Warum der Beschluss des OLG Brandenburg „katastrophal“ sein soll versteh ich aber nicht ganz. Wenn das Kind nicht bei der Mutter übernachten will, muss das berücksichtigt werden, fertig aus (s. a. Art. 12 UNKRK), unabhängig davon wie der Wille des Kindes zustande gekommen ist. Hierüber hat sich das BVerfG bereits im April 2015 (s. hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/04/rk20150425_1bvr332614.html) im Fall Kuppinger geäußert. Da lag der Fall allerdings anders herum, das Kind wollte nicht zum Vater. Das BVerfG formulierte damals u.a.:
„Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen.“ (wogegen nix einzuwenden ist)
Das OLG Brandenburg setzt diese Vorgaben aus Karlsruhe in seinem Beschluss lediglich konsequent um. Mehr noch, es hat den Fall in vorbildlicher Art und Weise äußerst detailliert aufgearbeitet, und die zum Wohle des Kindes richtigen Schlüsse daraus gezogen. Ich wünschte, ich hätte einen Richter gehabt, der sich so viel Zeit und Mühe gemacht hätte, um das Richtige für´s Kind(!) herauszufinden.
Wenn der Junge nicht zur Mutter will hat das ja Ursachen, die einerseits darin zu suchen sind, dass es seit längerer Zeit kaum Umgang mit der Mutter gegeben hat, und die eine Nacht die es bei der Mutter gab, musste der Junge auch noch im Bett der Mutter schlafen, was er klarerweise nicht gewohnt war und somit für ihn abstoßend wirkte. Und dass der Vater das Kind nicht positiv beeinflusst zur Mutter zu wollen, ist, nachdem er von ihr vor dem Kind mit dem Tode bedroht wurde (was ich durchaus glaube, denn auch mir ist sowas schon widerfahren), menschlich durchaus nachvollziehbar. Eine weitere negative Manipulation des Kindeswillens durch den Vater gegen die Mutter konnte ohnehin nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist es auch die Mutter selbst, die Umgänge erschwert bzw. ganz verhindert hat, indem sie, vertraute „Übergabepersonen“ des Vaters nicht akzeptierte. (s. hier: https://openjur.de/u/851716.html)
Der Senat schließt ja auch einen weiteren behutsamen Ausbau der Umgangskontakte und damit verbunden den Aufbau eines tragfähigen Vertrauensverhältnisses zwischen Mutter und Sohn nicht aus, so dass der Junge den Umgang mit der Mutter als völlig normal und entspannt erleben kann. Nur kann das eben nicht per Gerichtsbeschluss von heut auf morgen angeordnet werden, so etwas braucht Zeit, und die gibt der Senat den Eltern und dem Kind. Eine sofortige Anordnung von regelmäßigen Übernachtungen bei der Mutter käme dem gewaltsamen Brechen des Kindeswillens gleich, was nie und nimmer mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.
Also alles im grünen Bereich, ich finde den Beschluss großartig.
VG,
Sven
Typisch DEUTSCH
FEHLURTEILE ohne Ende!
Fazit dann oft: MORD u. TOTSCHLAG !!!
Dadurch gibt es wieder ARBEIT u. GELD!!!
Das ist der WAHRE GRUND des falschen, kriminellen HANDELN der AEMTER „SACHVERSTAENDIGEN“ u. RAs!!!