Bundesverfassungsgericht 1BvR 1468/15
Väter haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts
Ordnet das Familiengericht einen begleiteten Umgang an, so ist das Familiengericht gegenüber dem Jugendamt nicht weisungsbefugt, was die Durchführung des begleiteten Umgangs angeht.
Weigert sich das zuständige Jugendamt also, den Vater bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu unterstützen, kann der Vater vielfach seinen vor Gericht durchgesetzten (begleiteten) Umgang nicht ausüben und wird faktisch zunächst weiterhin vom Umgang ausgeschlossen.
Keine Bestellung von Umgangsbetreuung durch Familiengericht
Gegen diese scheinbare Willkür des Jugendamtes kann sich der betroffene Vater (Elternteil) jedoch wehren, indem er sein Recht gegenüber dem Jugendamt als staatlichen Träger der Jugendhilfe im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. (vgl. OVG Saarland 1 B 283/14 OVG Nordrhein-Westfalen 12 B 5798/14).
Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB 8 auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären.
Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, das das Umgangsverfahren gem. § 21 FamFG zunächst ausgesetzt wird und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch durchzusetzen.
Richtig mit dem Jugendamt umgehen
Wenn das Jugendamt seine Unterstützung verweigert, dann wird es eben verklagt…
Aus unserer Sicht wäre es aber zunächst ratsam, erst den Umgang zu regeln (wozu erst Verwaltungsgericht, wenn der Umgang vielleicht auch ohne Begleitung stattfinden kann) und nach Erhalt des Beschlusses vom Familiengericht zu sprechen und dort seinen Umgang einzufordern. Weigert sich das Jugendamt, den Vater zu unterstützen, so kann man unter Verweis auf die oben aufgeführten Urteile das Jugendamt auf eine Klage hinweisen und muss diese gegebenenfalls (falls sich das Jugendamt weiter weigert) auch durchziehen…
Anmerkungen zu Rechtshinweisen: Unsere Sichtweise stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsberatung erfolgt ausschließlich von Personen, die zur Rechtsberatung zugelassen sind (z.b. Rechtsanwälte)
Urteil als PDF downloaden: 1_BvR_1468-15_keine_Bestellung_von_Umgangsbetreuern_durch_Familiengericht-1