1BvR 1468/15 | BVerfG: Jugendamt muss Umgang unterstützen

21.05.2015 | 1BvR 1468/15 | BVerfG

Väter haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts

Ordnet das Familiengericht einen begleiteten Umgang an, so ist das Familiengericht gegenüber dem Jugendamt nicht weisungsbefugt, was die Durchführung des begleiteten Umgangs angeht.

Weigert sich das zuständige Jugendamt also, den Vater bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu unterstützen, kann der Vater vielfach seinen vor Gericht durchgesetzten (begleiteten) Umgang nicht ausüben und wird faktisch zunächst weiterhin vom Umgang ausgeschlossen.

Keine Bestellung von Umgangsbetreuung durch Familiengericht

Gegen diese scheinbare Willkür des Jugendamtes kann sich der betroffene Vater (Elternteil) jedoch wehren, indem er sein Recht gegenüber dem Jugendamt als staatlichen Träger der Jugendhilfe im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. (vgl. OVG Saarland 1 B 283/14 OVG Nordrhein-Westfalen 12 B 5798/14).

Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB 8 auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären.

Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, das das Umgangsverfahren gem. § 21 FamFG zunächst ausgesetzt wird und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch durchzusetzen.

Richtig mit dem Jugendamt umgehen

Wenn das Jugendamt seine Unterstützung verweigert, dann wird es eben verklagt…

Aus unserer Sicht wäre es aber zunächst ratsam, erst den Umgang zu regeln (wozu erst Verwaltungsgericht, wenn der Umgang vielleicht auch ohne Begleitung stattfinden kann) und nach Erhalt des Beschlusses vom Familiengericht zu sprechen und dort seinen Umgang einzufordern. Weigert sich das Jugendamt, den Vater zu unterstützen, so kann man unter Verweis auf die oben aufgeführten Urteile das Jugendamt auf eine Klage hinweisen und muss diese gegebenenfalls (falls sich das Jugendamt weiter weigert) auch durchziehen…

Anmerkungen zu Rechtshinweisen: Unsere Sichtweise stellt keine Rechtsberatung dar. Rechtsberatung erfolgt ausschließlich von Personen, die zur Rechtsberatung zugelassen sind (z.b. Rechtsanwälte)

Urteil als PDF downloaden: 1_BvR_1468-15_keine_Bestellung_von_Umgangsbetreuern_durch_Familiengericht-1

5 thoughts on “1BvR 1468/15 | BVerfG: Jugendamt muss Umgang unterstützen

  1. Carolin 27/10/2018 at 02:32

    Dringend hilfe gesucht. Enkelin vermisst. Jugendamt betreibt Kinderhandel und polizei hilft nicht bei Auflösung des vermissten kindes 2 Jahre.

  2. Jenny Neumann 05/10/2015 at 20:08

    So werden Eltern- und hier besonders der Vater- entsorgt!
    Ist das staatlich so gewollt?
    Da werden Kind und Eltern einander entfremdet, um eine Designerfamilie mit Kindern zu versorgen.
    Das nenne ich Kinderhandel!
    Traumatisierung und Folter – an Kind und Eltern!

  3. Kairos 24/09/2015 at 07:29

    Fred Scheler – Ja, da zeigt sich die offene Verachtung gegenüber Eltern. Ihre Situation ist unerträglich.

    Mit dem hier „federführenden“ Jugendamt kann man auch nicht
    „richtig“ umgehen, wie das hier vom Verein anempfohlen wird:

    Nach dem gescheiterten Versuch, dieses Jugendamt für Beratungen und Unterstützung wegen Umgangs mit einem Kind, das nach allem nun Umgang mit seinen Eltern verweigert, zu gewinnen, schrieb die Jugendamtsmitarbeiterin zunächst: „Gesetze oder pädagogische Konzepte hin oder her –
    das Kind will keinen Umgang und wird sich entsprechend dagegen zur Wehr setzen…“.
    Der „Wille des Kindes“ gilt also – und sei er gegen die eigenen Kinderrechte und eine positive Entwicklung gerichtet. Was „kann“ ein Jugendamt also mehr oder besser als Eltern?
    Der wegen dieser pädagogischen Bankrotterklärung des Jugendamts angerufene Leiter der Behörde schrieb darauf:

    „Erlauben Sie mir an dieser Stelle, drei Wünsche auszusprechen, die ich solchen Eltern gerne mit auf den Weg gebe: die Gelassenheit, alles das hinzunehmen, was nicht zu ändern ist, die Kraft zu ändern, was nicht länger zu ertragen ist und die Weisheit das eine vom anderen zu unterscheiden.“

    Das war im Juni d.J. Seither herrscht völliges Schweigen seitens dieses „Kinderschutzamtes“.

    Das Familiengericht wurde angerufen.
    Nicht einmal der Eingang der Klage wurde von dort bestätigt.
    Hier hat man sich anscheinend darauf verständigt, gar nicht
    zu reagieren. Das geht seit Wochen so.

    Da schließt sich das Verfassungsgericht also der Verhöhnung der Eltern in seiner Ablehnung der Verfassungsbeschwerde wegen verweigerten Umgangs quasi an:
    Denn – wie wäre es möglich, seinen Anspruch in „angemessener Zeit“ vor den Familien- und Verwaltungsgerichten durchzusetzen, wie es in seiner Ablehnung der Verfassungsbeschwerde völlig unrealistisch aufzeigt?
    Erstens ist „Zeit“ – angemessene auch noch – für die Gerichte kein Thema – denn diese lassen Lebenszeit der Hilfesuchenden gnadenlos verstreichen,
    ohne dass ein positives Ergebnis in Aussicht stünde.
    Inzwischen werden die Kinder aktiv durch die entsprechenden Stellen und Personen ihren Eltern entfremdet, müssen als „verloren“ gelten.
    Zweitens arbeiten – wie sich nachweisen lässt – Verwaltungsgericht und Familiengericht zusammen gegen Eltern. Es wirken ja zwei „Staatsbetriebe“ mit wahrscheinlich demselben Auftrag – der „Elterneliminierung – zusammen.

    Unbekannt bleibt weiterhin, wer Eltern wirksam helfen könnte, gegen die allgemeine staatliche Feindschaft gegenüber Elternschaft anzugehen.

    Es bleibt nur, daran zu arbeiten, mit diesem Wissen und diesen Erfahrungen so umzugehen, dass ein Überleben möglich erscheint.

  4. Fred Scheler 23/09/2015 at 21:03

    Irgendwie kommt mir diese Überschrift auf Grund meiner Erlebnisse als der blanke Hohn vor. Ich bin selber Mitarbeiter bei einem JA im Süden der Republik. Das letzte was ich erlebte, war Unterstützung mein Kind sehen zu können. Wobei doch der § 1684 dies regelt, den aber kein Amt umsetzt oder unterstützt. Auf der Strecke bleibt dann irgendwann meine Tochter. Was mir dann nur noch bleiben wird, ist bald den eigenen AG zu verklagen, was ich dann auch machen werde. Da meine Tochter mich mittlerweile als Onkel bezeichnet.

    • Khalil Abdelhalim 14/01/2016 at 06:57

      Ich kann Herrn Scheler nur zustimmen!

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