In welchem Verfahren kann Wechselmodell abgeändert werden?

BGH Karlsruhe | 19.01.2022 | XII ZA 12/21

Bild Gerechtigkeit Justicia
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Wie so viele Rechtsbereiche ist auch das Familienrecht breit gefächert. Darunter fallen z.B. neben dem Umgangsrecht auch das Sorgerecht, das Unterhaltsrecht und Eherecht. Die Linie zwischen den einzelnen Bereichen ist dabei sehr schmal. Oftmals fällt der gleiche Sachverhalt unter mehrere Rechtsbereiche und so kann es z.b. sein das das Wechselmodell sowohl in einer Umgangsvereinbarung als auch in einem Sorgerechtsverfahren beschlossen/vereinbart werden kann. Und wie kann ein solches Urteil abgeändert werden? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bringt in seinem  Urteil XII ZA 12/21 am 19.01.2022 Klarheit. Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

Wird das Wechselmodell unter einem Verfahren bestimmt, müssen auch weiterführende Verhandlungen über dieses Verfahren stattfinden

In einem Rechtsstreit vor dem BGH entschieden sich die Karlsruher Richter nun dafür, eine etwaige Abänderung des Wechselmodells nur unter dem gleichen Verfahren wie ursprünglich beschlossen zu behandeln.

Dabei hat sich eine Familie 2018 für das Wechselmodell unter dem Umgangsrechtsverfahren geeinigt. Als jedoch die Mutter wenig später versuchte, den alleinigen Umgang der Kinder per Sorgerechtsverfahren zu erhalten, reichte der Vater Beschwerde ein – und gewann. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonten:

„Die Unterscheidung zwischen Sorgerechts- und Umgangsregelung bleibt auch bei einer Abänderung einer Entscheidung oder Vereinbarung dringend zu beachten.“

Konkret heißt dies, dass bei Verhandlungen über den gleichen verfahrensrechtlichen Gegenstand auch ein gleiches Rechtsverfahren wie ursprünglich genutzt werden muss.

Sorge- oder Umgangsrecht? Das bleibt unbestimmt

Viele Rechtsprechungen behandeln Entscheidungen bzgl. des Wechselmodells unter dem Umgangsrecht. Hin und wieder gibt es jedoch auch Ausnahmen, wie Ende Januar 2020 vor dem OLG Frankfurt. Dort wurde eine einstweilige Anordnung eines Wechselmodells unter dem Sorgerecht ausgesprochen.

Heute gibt es sowohl Argumente für als auch gegen die Auffassung, dass es sich bei Entscheidungen über das Wechselmodell um ein Umgangsrecht- bzw. Sorgerechtsverfahren handle. Bis heute gibt es dafür keine konkrete Rechtsgrundlage.

Das vollständige Urteil können Sie direkt beim Bundesgerichtshof einsehen:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=233e4d44cd64a79d6fede29349e97522&nr=127299&pos=0&anz=1

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