Warum eine Gutachtenüberprüfung alleine nicht ausreicht
In verschiedenen Studien wurde bestätigt das familienrechtliche Gutachten überwiegend mangelhaft sind und deswegen nicht verwertbar sein dürften. Die Betroffenen Eltern wenden sich dann meistens an verschiedene Stellen und lassen das Sachverständigengutachten dann überprüfen. Die fachkundigen Stellungnahmen werden dann von den betroffenen Eltern bei Gericht eingereicht in der Hoffnung, das das Familiengericht das Gutachten dann nicht verwertet.
Das Sachverständigengutachten ist nicht verwertbar
Mit der Aussage, das das Sachverständigengutachten nicht verwertbar ist, verlassen die betroffenen Eltern sich dann darauf, das das Familiengericht das Gutachten auch nicht verwertet.
Die betroffenen Eltern haben hier (leider) einen erheblichen Denkfehler. Liebe Eltern, wenn Sie schon Geld für eine Gutachtenüberprüfung ausgeben, dann sollten Sie sich auch in der weiteren Vorgehensweise psychologisch und juristisch beraten lassen.
Mir als Elterncoach ist kein Fall bekannt, in dem eine fachkundige Stellungnahme alleine dazu geführt hätte, das ein Familiengericht ein Sachverständigengutachten nicht verwertet hätte. Betroffene Eltern müssen also nicht nur eine fachkundige Stellungnahme einreichen, sondern müssen darüber hinaus die Anhörung des Sachverständigen vor Gericht beantragen und dann das Gericht in dieser Anhörung davon überzeugen, das die Empfehlung des Sachverständigengutachtens nicht dem Wohl des Kindes dient.
Bei Zweifeln am Sachverständigengutachten: Anhörung des Sachverständigen beantragen
Dazu muss sich der betroffene Elternteil aber vorher mit dem Sachverständigengutachten inhaltlich auseinandersetzen und sich auf die Anhörung des Sachverständigen vorbereiten und sich auch Fragen zum Sachverständigengutachten formulieren und Widersprüche dahingehend aufzeigen, das die Empfehlung des Sachverständigen nicht dem Wohl des Kindes dient.
Verweigert das Gericht die Anhörung des Sachverständigen, so verweigert sie dem betroffenen Elternteil das rechtliche Gehör so zumindest der Bundesgerichtshof. (BGH IV ZR 307/12 )
Werden Mängel in dem Sachverständigengutachten aufgezeigt, so rechtfertigt ein mangelhaftes Gutachten keinen Sorgerechtsentzug. Gerichte müssen bei Zweifeln am Gutachten darlegen, warum sie Gutachten gleichwohl verwertbar halten. (– 1 BvR 1178/14 – )
Zweifel am Sachverständigengutachten führen nicht automatisch zur Nichtverwertbarkeit
Achtung: Hieraus ergibt sich eindeutig nicht die Feststellung, dass ein Sachverständigengutachten nicht verwertbar wäre, sondern lediglich der Hinweis an das Gericht, das es bei Zweifeln am Gutachten darlegen muss, warum das Gutachten gleichwohl verwertbar ist. Selbst wenn Sie z.b. feststellen dass das Sachverständigengutachten zu 99 % mangelhaft ist, könnte dem Gericht also lediglich das verbliebene 1 % ausreichen, um der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen.
Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, das es den Sachverständigen frei steht, auf welcher Art und Weise sie sich ihrem Ergebnis nähern, weil es keine einheitlichen wissenschaftlichen Standards gibt. Sofern Gutachtenexpertisen im Wert von mehreren tausend Euro zu dem Ergebnis kommen, das das Sachverständigengutachten nach Expertenansicht nicht verwertbar wäre, obliegt es hinterher alleine dem Richter, darüber zu entscheiden ob das Sachverständigengutachten verwertbar ist oder nicht.
Fazit: Wenn Sie beabsichtigen, gegen ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten vorzugehen, sollten Sie sich nicht nur auf eine fachkundige Stellungnahme eines Prof. oder Dr. verlassen sondern Sie müssen auch selber (zusätzlich) aktiv an einer Lösung mitarbeiten, denn schließlich geht es ja um Ihre Kinder! Hierbei sollten Sie sich möglichst fachkundige Beratung in Ihr Team holen
Wann besteht Zwang für das Gericht, ein Obergutachten einzuholen, wäre hier die Frage.
Denn in der Regel ist ein ungünstiges Sachverständigengutachten Grund, dass die Sache zumindest teilweise verloren ist. Die deutschen Gerichte stützen sich nämlich fast ausnahmslos auf das Sachverständigengutachten, da sie
meinen, der Gutachter habe wunderbare Fähigkeiten, über die sie nicht verfügen.
Daher sollte der Gutachter unter Stellungnahme zu konkreten Fragen eines fähigen Anwalts und unter dem Vorhalt abweichender Auffassungen über das Gericht zur Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert werden. Es gibt Gerichte, die trotzdem keine Ergänzung solcher Gutachten verlangen und es gibt Gerichte,
die trotz Ergänzung solcher Gutachten nicht zu einer anderen Entscheidung als zuvor schon angedacht kommen.
Dabei ist strittig, ob man dagegen Beschwerde einlegen kann.
Hat man aber k e i n e Beschwerde dagegen eingelegt, dass der Gutachter nicht zur Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert wurde,
hat man auch beim OLG keinen Erfolg mehr mit seinen Einwänden gegen das Gutachten.
Das OLG übernimmt dann automatisch alles, was der Amtsrichter mit „seinem“ Gutachter erarbeitet hat.
Vielleicht gehen dem Richter ohne Fachkunde durch die Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen
Widersprüche im Gutachten auf, die sogar zu Ablehnungsgründen führen können.
Wenn aber die Ergänzungen nicht zu Änderung, Einschränkung oder Erweiterung des Gutachtens führt,
dann sollte die m ü n d l i c h e
Erläuterung des Gutachtens beantragt werden. Auch hier empfiehlt es sich, die Anhörung unter der Vorlage weiterer Fragen und Vorhalte zu beantragen.
Erst nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen, die nicht überzeugte, kann die Einholung eines Obergutachtens beantragt werden.
Solche Anträge haben regelmäßig nur Aussicht auf Erfolg, wenn ein Privatgutachten vorgelegt wird, das ein dem Mandanten günstiges Ergebnis sachlich fundiert begründet. Kurzgutachten helfen meist nicht. Ohne neues Obergutachten wäre das Gericht gezwungen, sich mit dem Privatgutachten auseinander zu setzen. Hierzu fehlt es in der Regel an der nachzuweisenden Sachkunde.
Man kann sehen, dass es eines Fachmannes bedarf, der sich auch im Beweisrecht auskennt.
Wichtig ist auch, dass der Sachverständige für Stellungnahmen im Ablehnungsverfahren keine Entschädigung verlangen darf.
Der Anwalt sollte also prüfen, ob der Sachverständige eine Rechnung für seine Stellungnahme im Ablehnungsverfahren beigelegt hat.
Die ohnehin hohen Kosten durch das Familiengericht dürfen sich also nicht erhöhen dadurch, dass der Gutachter für seine Stellungnahme im Ablehnungsverfahren auch noch Gebühren erhebt.
Hallo Kairo,
vielen dank für die guten Tipps. Handelt es sich bei diesen Tipps um Ihre Meinung oder können Sie das auch belegen? Gibt es irgendwelche Rechtsvorschriften oder Urteile , die das was sie sagen auch bestätigen oder handelt es sich bei dem was Sie schreiben nur um „wunschdenken“ und Ihre Interpretation. Genau dabei sollte man nämlich unterscheiden wenn man Hinweise gibt. Wenn die Informationen die Sie geben nämlich falsch sind, dann gefährden Sie damit viele Menschen.
Wenn das was sie schreiben natürlich stimmt dann bedanke ich mich aber dafür und bitte noch um die entsprechenden Rechtsgrundlagen, damit uns dann natürlich allen geholfen ist