Gesundheitsgefahr durch Corona-Pandemie ändert Umgangstitel nicht

25.05.2021 AZ 10 WF 77/20 OLG Schleswig

Covid19 (Symbolbild)

Eine erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie führt nicht automatisch dazu, dass ein Umgangstitel abzuändern ist.

Kinder gehören im Sinne der Coronaverordnung gleichzeitig zum Haushalt beider Eltern

Zwischen Vater und Mutter war eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen worden. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Vater berechtigt ist, dass Kind alle 14 Tage für das Wochenende zu sich zu holen. Es wurde festgelegt, dass im Falle, dass eine Verlegung des Termins nötig ist, die Eltern dies direkt persönlich oder telefonisch besprechen.
Die Kindsmutter war der Auffassung, dass im Haushalt des Vaters das Coronaansteckungsrisiko erhöht sei. Sie begründete dies damit, dass sich im Haushalt des Vaters mehrere Personen aufhielten und sie selbst gesundheitlich angeschlagen sei. Sie schlug dem Vater vor, während der Pandemie mit dem Kind spazieren zu gehen und den Umgang nach der Pandemie nachzuholen.

Corona kein Grund für Ausfall der Umgangskontakte

Der Kindsvater vertrat die Auffassung, dass kein sachlicher Grund für den Ausfall der Umgangskontakte vorliege, zumal niemand erkrankt sei oder Symptome habe. Eine Quarantäne lag nicht vor. Das OLG Schleswig hat nun klargestellt, dass die Kindsmutter nicht berechtigt ist, die Umgangskontakte einseitig einzuschränken. Die Kindsmutter hat die Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung zu vertreten.

Umgangskontakte können auch in der Corona-Pandemie in der ursprünglichen Form stattfinden

Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld liegen vor. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Corona-Pandemie das Umgangsrecht nicht ausschließt. Es sind jedoch Einzelfälle und Umstände möglich, die ergeben, dass aufgrund der Corona-Pandemie Umgangskontakte nicht in der ursprünglichen Form stattfinden können. Wenn beispielsweise das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter Quarantäne steht oder über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahren verursacht werden, ist eine Reduktion des Umgangs möglich.

Quelle und weiterführende Infos: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/justizministerialblatt/AktuelleEntscheidungen/_documents/Zuwiderhandlungen_gg_Umgangsvereinbarung_Corona-Pandemie.html




Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website