Dr. Judith Flender

Dr. Judith Flender Sachverständige im Familienrecht in Dortmund und Umgebung

Dr. Judith Flender ist Sachverständige im Familienrecht in Dortmund und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Dr. Dr.Judith Flender
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Rechtspsychologische Praxis Dortmund
Alter Mühlenweg 19-21
44139 Dortmund

Tel.:0231 / 22201601
Fax: 0231 / 22201602

E-Mail: info@rechtspsychologische-praxis-dortmund.de
Internet: www.rechtspsychologische-praxis-dortmund.de

Dr. Dr. Judith Flender Rechtspsychologische Praxis Dortmund

Die Gutachterin Dr. Dr. Judith Flender ist Gutachterin der Rechtspsychologischen Praxis in Dortmund. Klicken Sie <<hier>> um zu sehen, welche anderen Gutachter/Gutachterinnen in der Rechtspsychologischen Praxis Dortmund tätig sind.

Fragen zu Sachverständigengutachten Dr.Judith Flender

Das Familiengericht hat Frau Dr. Judith Flender mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraut? Dr. Judith Flender soll in Ihrer familiengerichtlichen Auseinandersetzung ein Gutachten für das Familiengericht erstellen? Und nun fragen Sie sich, wie es jetzt weiter geht und was Sie über die Sachverständige

Begutachtungsvorbereitung

Um sich auf die Begutachtung optimal vorbereiten zu können, bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung an. Wir haben jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und stehen Ihnen gerne für eine individuelle Begutachtungsvorbereitung zur Verfügung. Klicken Sie HIER um das Feedback von anderen betroffenen Eltern zu lesen, die wir auf eine Begutachtung vorbereitet haben. Darin heisst es unter anderem
  • Bei der Begutachtung sind genau die Fragen gekommen, die wir vorbereitet hatte und die ich im Vorfeld reflektiert habe. Ohne die gute Beratung hätte ich irgendwelche doofe Antworten gegeben und hätte meine Kinder verloren. DANKE DANKE DANKE
  • Ich bin selber als Coach tätig und weis wie wichtig ein Coaching ist. Ihr Coaching ist das beste, was ich erlebt habe, weil es mir in meiner Situation sehr gut geholfen hat und Sie mich ganzheitlich beraten haben.
  • Ohne das Coaching hätte ich nicht gewusst wie ich auf die bescheuerten Fragen des Sachverständigen hätte reagieren sollen.
  • (…) Ich möchte mich für Ihre Unterstützung und Ratschläge herzlich bedanken! Es fiel mir immer wieder schwer in der damaligen Lage diese Ratschläge blind zu folgen, das Ergebnis spricht für sich aber selber. (…)

Welche Aufgabe hat die Sachverständige?

Die Aufgabe eines/einer Sachverständigen liegt darin, den Familienrichter bei seiner Entscheidung zu unterstützen. Die Mehrzahl der Richter verfügt nämlich „nur“ über ein Jurastudium und hat sich mit Fragen der Kindererziehung und/oder dem Kindeswohl im Studium eher weniger beschäftigt. Im Jurastudium geht es ja auch vorrangig um Jura (römisches Recht / in Dubio pro Re) und nicht um Kindererziehung. Die mangelnde Kompetenz eines Richters ist deswegen auch kein Ablehnungsgrund. (vgl. OLG Celle 10 WF 372/12 )

Juristen (z.b. Familienrichter und Anwälte) verfügen daher im Allgemeinen nicht über den notwendigen Sachverstand um über das Kindeswohl alleine entscheiden zu können und bemühen sich daher dem Sachverstand eines/einer Sachverständigen. Deswegen sind Sachverständigengutachten bei Familienrechtlichen Auseinandersetzungen daher keine Seltenheit mehr! In Deutschland werden pro Jahr 270.000 Sachverständigengutachten an Familiengerichten in Auftrag gegeben.


Welche Richtlinien gibt es zur Erstellung von Sachverständigengutachten?


Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familienrechtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich einem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können und auch testpsychologische Untersuchungen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung entzieht.


Wie Aussagekräftig sind Gutachten in familienrechtlichen Auseinandersetzungen?


75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule Berlin. Trotzdem wird auf der Grundlage solcher Gutachten vielen Eltern das Sorgerecht entzogen, werden ganze Familien auseinandergerissen. Auch in Wissenschaftsdokus wurde über die mangelhafte Qualität von Gutachten wiederholt berichtet, wie z.b. in der Fernsehdokumentation „Gutachten mangelhaft“ von 3 Sat.


Müssen Eltern an der Begutachtung teilnehmen?


Nein. Es gibt keine Zwangsbegutachtung im Familienrecht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Begutachtung im Familienrecht freiwillig ist und Eltern nicht zur Teilnahme an einer Begutachtung gezwungen werden können. Auch dürfen Eltern oder einzelnen Elternteilen keine Nachteile entstehen, wenn diese sich der Begutachtung durch eine Sachverständige im Familienrecht entziehen. Mehr dazu: Urteil Bundesgerichtshof zu Gutachten im Familienrecht BGH 68/09 (hier klicken)


Sollten Eltern die Begutachtung also verweigern?


Grundsätzlich steht es Ihnen als Elternteil frei, sich der Begutachtung zu verweigern. Dieses ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden und sollte vorher genauestens überlegt werden! Das Familiengericht könnte dann nämlich z.b. entscheiden, sie zur Begutachtung vorzuladen, damit die Sachverständige Dr. Judith Flender Sie dann vor dem Familiengericht befragen kann oder die Sachverständige Dr. Judith Flender kann ihr Gutachten dann anhand der vorliegenden Akten erstellen. Aus unserer Sicht ist es also nicht immer sinnvoll, sich der Begutachtung zu entziehen und hängt vom Einzelfall ab. Gegebenenfalls könnte das Gericht z.b. auch für die Dauer der Begutachtung das Sorgerecht oder Teile der elterlichen Sorge entziehen um hier an ein Gutachten zu gelangen. Bevor Sie also auf die Idee kommen, eine Begutachtung zu verweigern, sollten Sie eine entsprechende Strategie haben und sich auch über die Gefahren und Folgen einer etwaigen Begutachtungsverweigerung bewusst sein! Die Verweigerung der Begutachtung erfolgt auf eigenem Risiko! Lassen Sie sich hierzu im Vorfeld z.b. durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten!

Sofern Sie sich für eine Verweigerung der Begutachtung entscheiden sollten Sie hierzu auch die richtigen Gründe für Ihre Verweigerungshaltung präsentieren. Gehen Sie daher lieber kein unnötiges Risiko ein und lassen Sie sich anständig beraten und verweigern Sie die Begutachtung nicht ohne einen entsprechenden Plan!


Müssen Eltern alleine zur Begutachtung hingehen oder dürfen Eltern einen Zeugen zur Begutachtung mitnehmen?


Sie müssen nicht alleine zu der Sachverständigen Dr. Judith Flender hingehen, um sich dann begutachten zu lassen. Es steht Ihnen z.b. frei, einen Zeugen zur Begutachtung mitzunehmen. Das OLG Hamm hat das Recht der Eltern in diesem Zusammenhang gestärkt und entschieden, das eine Begleitperson bei der Begutachtung erlaubt ist. Die Begleitperson darf an der Begutachtung aber nicht teilnehmen und in die Begutachtung auch nicht eingreifen. Die Begleitperson darf lediglich als Zeuge bei der Begutachtung anwesend sein. Die Begleitperson kann Ihnen aber als mögliche moralische Unterstützung bei der Begutachtung durch Dr. Judith Flender dienen. Sollte es zu Unstimmigkeiten bei der Begutachtung kommen und Sie sind nach der Begutachtung der Meinung, das die Sachverständige Dr. Judith Flender in ihrem Gutachten einzelne Sachverhalte falsch wiedergegeben hat, dann kann Ihnen der Zeuge gegebenenfalls helfen diese Sachverhalte aufzuklären und gegen die Sachverständige auszusagen. Das gilt natürlich auch dann, wenn die Sachverständige wichtige Sachverhalte weggelassen oder frei erfunden hat. In den meisten Fällen führt das Mitführen einer Zeugin / eines Zeugen aber bereits schon dazu, das der/die Sachverständige bei der Begutachtung vorsichtiger agiert, weil er/sie sich beobachtet fühlt.

ACHTUNG Sachverständige neigen dazu, einen Zeugen trotz entsprechender rechtlicher Regelung nicht zulassen zu wollen! Auf diese Situation sollten Sie (durch ein entsprechendes Training) ebenfalls vorbereitet sein um zu lernen, wie Sie damit umgehen, wenn der/die Sachverständige den Zeugen -ohne nachvollziehbare Begründung- aus der Begutachtung raushaben will


Sollten Eltern sich auf eine Begutachtung durch die Sachverständige Dr. Judith Flender vorbereiten?


Ja. Einer der größten Fehler, den Sie machen können, ist sich nicht auf eine Begutachtung vorzubereiten. Auf wichtige Termine sollte man sich immer vorbereiten. Und eine Begutachtung ist ein sehr wichtiger Termin. Immerhin geht es um Ihre Verantwortung als Eltern (bzw. als Elternteil). Bereits als Schüler lernt man, sich auf Klassenarbeiten vorzubereiten. Wer später einen Führerschein haben will, bereitet sich auf die Führerscheinprüfung vor. Obwohl Sie bei einer Führerscheinprüfung die Prüfung wiederholen dürfen, wenn Sie durchgefallen sind! Wenn Sie die Begutachtung „versaut“ haben, dann bekommen Sie nur sehr schwer eine zweite Chance, diesen Fehler wieder zu revidieren! Egal wie toll Sie in Ihrem bisherigen Leben gewesen sind, wir halten es für unverantwortlich, sich auf eine Begutachtung NICHT vorzubereiten. Vielleicht sind Sie ja auf dieser Seite genau deswegen gelandet, weil Sie dabei waren sich auf die Begutachtung vorzubereiten.

Sie haben also erkannt, dass Sie sich vorbereiten müssen. Daran bestehen auch keine Zweifel. Nur naive dumme, ganz schlaue oder oberschlaue Eltern verzichten auf eine Vorbereitung einer solch wichtigen Angelegenheit. Zur optimalen Vorbereitung der Begutachtung bieten wir Ihnen unsere eine individuelle Beratung an. Dieses ist zwar mit Kosten verbunden, jedoch erfolgt die Vorbereitung der Begutachtung auf Ihre spezielle Situation (Beweisfrage etc.).

Begutachtungsvorbereitung

Eine Begutachtungsvorbereitung erspart Ihnen Fehler. Eine Begutachtungsvorbereitung reduziert nicht nur Ihr Risiko als Vater oder Mutter ein entsprechendes Gutachten und damit verbundenes Gerichtsverfahren zu verlieren, sondern es hilft Ihnen auch dabei Ihre Gedanken zu sortieren. Dadurch schaffen Sie es dann in aller Regel auch deutlich reflektierter in eine Begutachtung zu gehen und sparen sich dann hinterher den Stresss und extrem hohe Kosten um gegen ein Gutachten vorzugehen, das gegen Sie ausgefallen ist.


Was mache ich, wenn das Gutachten von Dr. Judith Flender negativ gegen mich ausgefallen ist und ich das Sachverständigengutachten für nicht verwertbar halte?


In diesem Fall sollte Sie (bzw. Ihr Anwalt) nicht auf die Anhörung der Sachverständigen vor dem Familiengericht verzichten und die Anhörung der Sachverständigen Dr. Judith Flender vor dem Familiengericht beantragen, damit diese zu Ihren Rückfragen https://www.vaterlos.eu/wp-admin/admin.php?page=post-snippets#Stellung nehmen kann und Ihnen Ihr Sachverständigengutachten dann erläutern kann. Um das Gericht dann zu überzeugen, dem Sachverständigengutachten NICHT zu folgen, müssen Sie aber (gegebenenfalls zusammen mit Ihrem Anwalt) SEHR GUTE Argumente und Nachweise liefern, die belegen, das das Sachverständigengutachten zu einer falschen Lösung kommt. Hierfür müssen Sie sehr viel Zeit einplanen und die Gerichtsverhandlung im Vorfeld durch viele (aussergerichtliche) Maßnahmen vorbereiten. Hierzu gehören z.b. entsprechende Coachings, Kurse, Verhaltensänderungen, Schriftsätze, Anträge beim Jugendamt und vieles mehr. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer professionellen Beratung.

Wenn ich gegen das Gutachten von Dr. Judith Flender vorgehen will, brauche ich dann ein Gegengutachten?


Ein Gegengutachten und/oder eine fachkundige Stellungnahme bei einem zweifelhaften Gutachten verbessern Ihre Chancen vor dem Familiengericht sicherlich.
Sie finden in Deutschland viele renommierte Experten, die Ihnen ein solches Gegengutachten erstellen. Für ein entsprechendes Gegengutachten zahlen Sie in der Regel ein paar Tausend Euro. Unsere Erfahrung nach ist es so, das viele Eltern ihre letzte Hoffnung dann gerne in so ein Gegengutachten setzen und bis zu letzt glauben, das das Gericht den Darlegungen aus dem Gegengutachten folgt. Das ist aber in den allermeisten Fällen nicht der Fall. Denn wenn Sie ein Gegengutachten beauftragen, wertet das Gericht dieses Gegengutachten in aller Regel als „Parteigutachten“ und misst diesem Gutachten dann weniger Bedeutung ein.

Darf das Familiengericht ein mangelhaftes Gutachten verwerten?

Theoretisch Nein! Unser Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Mangelhafte Gutachten rechtfertigen keinen Sorgerechtsentzug. Gerichte dürfen sich nicht auf mangelhafte Gutachten verlassen. Gerichte müssen bei Zweifeln am Gutachten darlegen, warum sie Gutachten gleichwohl für verwertbar halten.
Dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht interpretieren viele Betroffene Eltern dahingehend, das man sich mit einem Gegengutachten gegen das Gutachten wenden kann und man dann einfach die entsprechende Zweifel darlegt. Aber das führt in der Regel nicht zum Erfolg. Vielmehr ist es so, das das Familiengericht einfach eine gute (Standard-) Begründung liefert, warum es das Gutachten dennoch für verwertbar hält.


Warum ist es so schwierig, gegen ein mangelhaftes Sachverständigengutachten vorzugehen?

Wenn Sie gegen ein mangelndes Sachverständigengutachten vorgehen wollen, stehen Sie ziemlich alleine im Gericht. Auch wenn Sie z.b. ein, zwei oder mehrere fachkundige Stellungnahmen vorlegen und Sie Ihre Zweifel am Gutachten lautstark äußern, wird es Gerichte geben, die der Empfehlung des Sachverständigengutachtens folgen. Das ist auch ganz natürlich. Denn die Gegenseite, das Gericht, der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und natürlich die Sachverständige selbst sind sich über die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens im schlimmsten Fall einig und finden gemeinsam genügend Gründe, das Sachverständigengutachten auch bei Zweifeln zu verwerten. Es steht also 5:1. Rechnet man die Anwälte mit dazu, dann steht es 6:2 oder 6:1 oder 5:2. (je nachdem wie engagiert der eigene Anwalt ist)

Wenn das Gutachten negativ für Sie ausgefallen ist, müssen Sie sich mindestens folgende Punkte angehen:

  1. Sie legen dar in welchen Punkten das Gutachten fehlerhaft ist. (Gegebenenfalls finden Sie auch entsprechende Punkte, wo Sie den Verdacht der Besorgnis der Befangenheit mit begründen können
  2. Sie schauen an welchen Bereichen das Gutachten vielleicht richtig ist und die Kritik an Ihrer Person (wenigstens teilweise) berechtigt ist. Für diese Punkte suchen Sie (mit professioneller Unterstützung) entsprechende Hilfen, so das Sie dafür sorgen können, das das Gutachten spätestens bei der Gerichtsanhörung
  3. Sie „kaufen sich Zeit“ um zu erreichen, das das Gutachten veraltet.

Gegen ein mangelhaftes Gutachten vorzugehen ist anstrengend

Gegen ein mangelhaftes Gutachten vorzugehen ist nicht einfach. Im Gegenteil: Um gegen ein mangelhaftes Gutachten vorzugehen, müssen Sie ja die eigenen Fehler aufarbeiten und dem Gericht überzeugende Argumente liefern, warum es dem Gutachten nicht folgen soll. Tatsächlich ist es aber so, das das Gericht ja den Gutachter ausgewählt hat. Letztlich müssen Sie also auch den Gutachter (der ja gegen Sie ist) für sich gewinnen. Diese Aufgabe kommt der Quadratur des Kreises nah. Wenn Sie diesen Schritt gehen wollen, dann nehmen Sie gerne unsere Gutachtenüberprüfung in Anspruch.

Sie sind aufgrund dieser Gemengelage also in einer deutlich schwächeren Position. Sie müssen dann also mit Ihrem Anwalt gemeinsam die anderen 5 Parteien davon überzeugen, das Sachverständigengutachten nicht zu verwerten. Wenn es ganz dumm läuft, müssen Sie Ihren eigenen Rechtsbeistand ebenfalls noch überzeugen mit den richtigen Argumenten gegen das Sachverständigengutachten vorzugehen. Anders als bei einem Zivilgericht gilt hier nicht „im Zweifel für den Angeklagten“. Der Richter muss/will einen Beschluss fassen. Wenn Sie den Richter davon überzeugen wollen, dass er das Sachverständigengutachten (das er in Auftrag gegeben hat und von dem er überzeugt ist) nicht als Grundlage für eine Entscheidung macht, dann ist das ein enormer Kraftakt und stellt eine enorme psychische Belastung dar und Sie müssen dem Richter eine Alternative bieten, die dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Unsere Erfahrung und unser Coaching hilft Ihnen und macht Sie fit, sich gegen ein mangelhaftes Gutachten zur Wehr zu setzen.

Sie müssen dann aber natürlich auch darlegen, warum der/die Sachverständige, die/den der Richter aus gewählt hat nicht den hinreichenden Sachverstand hat. Der Richter geht ja zunächst davon aus, das der Sachverständige seine Arbeit ordentlich gemacht hat und geht auch davon aus, das der Sachverständige über eine höheren Sachverstand verfügt als der Richter selbst. Es kommt natürlich immer wieder vor, das Richter sich über ein Sachverständigengutachten hinwegsetzen, aber das ist eher die Ausnahme als die Regel. Und um auszuschliessen das Sie nicht Gefahr laufen, sich hinterher mit einem negativen Sachverständigengutachten befassen zu müssen (was mit immens hohen Kosten verbunden ist), können wir nur allen Betroffenen dringend anraten, sich im Vorfeld professionelle Unterstützung zu suchen. Gerne können Sie diesbezüglich auch mit uns Kontakt aufnehmen und einen Beratungstermin vereinbaren. Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung. In einigen Fällen haben wir es sogar geschafft, das die betroffenen Eltern einvernehmlich die Begutachtung abgesagt haben und sich aussergerichtlich auf eine Lösung im Interesse des Kindeswohls geeinigt haben.

Und es ist fast immer besser wenn Eltern sich einigen anstatt das ein(e) Sachverständiger sagt was das richtige für das Kind ist

Kritik an Sachverständigen

Trotz aller Vorbereitungen, oder auch wenn man sich nicht vorbereitet hat, das das Gutachten für die betroffenen Eltern nicht nachvollziehbar ist oder das der/die Sachverständige gravierende Fehler gemacht hat. In so einem Fall ist es für Betroffene nicht nur notwendig sich juristisch gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens zu wehren, sondern es ist auch hilfreich, seinen Unmut gegenüber dem/der Sachverständigen offenzulegen.


Dürfen Sachverständige kritisiert werden?

Dabei stellt sich natürlich die Frage ob Kritik an der/dem Sachverständigen erlaubt ist und wie weit diese Kritik an Sachverständigen gehen darf. Mit dieser Frage beschäftigen wir uns bereits seit vielen Jahren. Das OLG Celle hat unsere Position diesbezüglich gestärkt und bestätigt, das Sachverständige auf unserer Seite kritisiert werden dürfen




3 thoughts on “Dr. Judith Flender

  1. Mutter Theresa 10/04/2021 at 22:18

    OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15
    Vorinstanz:
    Amtsgericht Schwerte, 3 F 148/14

    Leitsätze:

    Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

    Das Familiengericht hat in der Hauptsache ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. F eingeholt.

    Die Eltern sind der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten nicht verwertbar sei, da es nicht wissenschaftlichen Standards entspreche. Die Sachverständige habe keine Arbeitshypothesen aufgestellt. Das aufwändige Adult Attachment Interview liege nicht in Schriftform vor; die Sachverständige sei als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin nicht geeignet, bei Erwachsenen dieses Interview durchzuführen. Das Bindung Interview sei nur für Kinder zwischen 8 bis einschließlich 13 Jahre anzuwenden; bei Einsatz des Interviews sei D bereits 14 Jahre alt gewesen. Der thematische Gestaltungstest – Salzburg – sei kein objektives Testverfahren und könne damit auch nicht als Explorationshilfe eingesetzt werden. Der eingesetzte Lehrerfragebogen erfasse nur das Verhältnis zwischen Lehrer und Kind. Auch sei er nur im Alter von 16-18 Jahren einsetzbar. Der Elternbildfragebogen sei nicht genormt und sei ungeeignet. Aus der Interaktionsbeobachtung habe die Sachverständige fehlerhafte Rückschlüsse gezogen.

    Die Kindeseltern behaupten, die Kindesmutter habe beim Umgangskontakt auf die Vorhaltungen von D nicht reagiert, damit diese Dampf ablassen konnte. Belastungen von D im Zusammenhang mit Umgangskontakt seien auf deren schlechtes Gewissen zurück zu führen. D habe keinen Selbstmordversuch unternommen. Das Sachverständigengutachten beruhe auf der Annahme, dass bei D eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge und sie einen ernsthaften Suizidversuch unternommen habe. Beides sei nicht zutreffend.

    Das körperliche Wohl der Jugendlichen D ist nicht gefährdet. Es ist nicht feststellbar, dass und ggf. in welchem Umfang und Ausmaß körperliche Bestrafungen durch den Kindesvater vorgenommen wurden.

    Zwar schildert D körperliche Züchtigungen durch den Kindesvater, vor denen die Kindesmutter sie nicht geschützt, sondern ihr die Verantwortung zugeschrieben habe. Diese Schilderungen von D können aber nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, da die Schilderungen nicht glaubhaft und nicht belastbar sind. Die Angaben von D sind inkonstant und wechseln bei jeder Anhörung. Eine Ohrfeige räumt der Kindesvater ein und im übrigen schildern die Kindeseltern die jeweiligen Ereignisse detailliert abweichend.

    Weitergehende körperliche Züchtigungen können nicht angenommen werden, auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten feststellte, dass D im elterlichen Haushalt in einem Ausmaß geängstigt wurde, das über eine erfolgte Ohrfeige hinausgeht. Konkrete Feststellungen zu körperlichen Übergriffen konnte auch die Sachverständige nicht treffen.

    Der körperliche Übergriff des Kindesvaters durch eine einmalige Ohrfeige rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht. Auch wenn Kinder gemäß § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, ist dieses bei einem einmaligen Verstoß nicht durch eine Trennung von den Kindeseltern umzusetzen. Vielmehr ist an mildere Maßnahmen zu denken, z.B. an Gespräche über Erziehungsverhalten der Kindeseltern mit Pädagogen.

    (1.)
    Die Gefährdung des psychischen Kindeswohls steht nach dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. F und den mündlichen Erläuterungen fest. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens weist D charakteristische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf, die phasenweise in selbst verletzendes Verhalten und wahrscheinlich in einen ernsthaften Suizidversuch mündeten. Dies sei auf eine kumulative Traumatisierung in ihrem Elternhaus zurückzuführen. Es bestehe eine jahrelang tiefgreifende Beziehungsstörung zwischen D und beiden Kindeseltern.

    Als Beweisergebnis ermittelte die Sachverständige, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aufgrund mangelnder Empathie in die Beziehungs- und Konfliktsituation aus Sicht von D sowie in die pubertätsbedingte Individuations- und Autonomieentwicklung erheblich beeinträchtigt ist; der Kindesvater projiziere stark eigene Bedürfnisse auf D. Körperliche Bestrafungen durch den Kindesvater (jedenfalls mehr als eine Ohrfeige) hätten D geängstigt. Die psychische Notlage und die zunehmende psychische Dekompensation der pubertierenden Jugendlichen hätten die Kindeseltern aufgrund ihrer eigenen Bedürfnislage nicht wahrgenommen. Die eingeschränkte Konflikt- und Problemlösefähigkeit belegten erhebliche Einschränkung der Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters und der Kindesmutter. Aufgrund eines mangelnden Einfühlungsvermögens in ihre Tochter und der vorliegenden Beziehungsstörung sei die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter erheblich eingeschränkt.

    Die Untersuchungsergebnisse wiesen auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auf einen Suizidversuch bei D hin. Dies sei häufige Folge von körperlichen Misshandlungen und Ängstigungen (z.B. Anschreien). Es handele sich um das Vorliegen einer kumulativen Traumatisierung. Bei D bestehe die Gefahr, dass sich die Suizidneigung – aufgrund bestehender Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung – durch akuten Stress und Überforderungssituationen, denen sie sich hilflos und ohnmächtig ausgeliefert fühlt, erneut bahnen und verstärkt werden. Ein akutes Überforderungserleben kann klinisch relevant werden, wenn zu den Betreuungspersonen keine tragfähige Beziehung besteht. Im Erleben von D hat ihre Halbschwester sie aus einer psychischen Notlage gerettet und sie fühlt sich emotional bei ihr aufgehoben. Ohne hinreichende Aufarbeitung der Beziehungsstörung zu den Kindeseltern sowie der kumulativen Traumatisierung im elterlichen Haushalt würde eine Rückführung zu den Kindeseltern die Angst- sowie Suizidproblematik, die im Haushalt der Halbschwester zurücktrat, erneut aktualisiert.

    Schwächen weist das Gutachten hingegen auf, soweit es um die Abfassung des Gutachtens geht. Die Sachverständige nimmt pauschal Bezug auf „einige Studien“, die nicht näher bezeichnet oder zitiert werden (z.B. Bl. 7 des Gutachtens). Einzelne Wörter, Sätze, Absätze oder Abschnitte werden doppelt wiedergegeben (z.B. Seite 30/31 des Gutachtens; doppelte Seiten Bl. 425/426 der Gerichtsakte), so dass der Sinn teils schwer verständlich ist. Im Anhang fehlen Seitenzahlen. Diese Fehler bei der Abfassung des Gutachtens können nachgebessert werden und führen nicht grundsätzlich zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens (vgl. Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten, NZFam 2015, 937). Insgesamt ist das Gutachten letztlich trotz der formalen Schwächen verständlich.

    Die Sachverständige beobachtete und diagnostizierte verschiedenes Verhalten der Kindeseltern und dessen psychische Auswirkungen auf D. Insbesondere das fordernde Verhalten des Kindesvaters und dessen fehlende Auseinandersetzung mit eigenen körperlichen Strafen in der Kindheit sind schlüssig. Die Sachverständige gab die Angabe des Kindesvaters wieder, dass er von seinem Vater öfter „einen Klatsch“ (Ohrfeige) erhalten habe. Dies habe er besser als Stubenarrest gefunden, der bei seinen Freunden für Fehlverhalten verhängt worden sei. Der Kindesvater sei der Ansicht, die körperliche Bestrafung von seinem Vater sei in Ordnung gewesen. Der nachfolgenden, schriftsätzlichen Behauptung des Kindesvaters, er habe keine Schläge von seinem Vater erhalten, ist nicht zu folgen. Denn diese neue Behauptung des Kindesvaters wird nicht näher erläutert und insbesondere nicht ausgeführt, wie es zu den detailliert anderen Angaben der Sachverständigen im Gutachten gekommen sein mag (sollte die Sachverständige Angaben des Kindesvaters fehlerhaft und gegenteilig wiedergegeben haben, hätte sich ein Befangenheitsantrag gegen diese aufgedrängt, der aber nicht gestellt wurde).

    ..

    Dagegen ist das Ergebnis des Gutachtens nicht überzeugend, soweit die Sachverständige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei D diagnostizierte und von Anzeichen eines ernsthaften Suizidversuchs ausging. Denn insoweit ist unklar, aufgrund welcher Befunde die Sachverständige zu ihrer Diagnose bzw. ihrer Verdachtsdiagnose kam. Die Tatsachen, die nach der Sachverständigen für einen ernsthaften Suizidversuch der Jugendlichen sprechen, sind streitig und werden von den Kindeseltern in Abrede gestellt. Damit können die Tatsachen, mit denen die Sachverständige ihre Schlussfolgerung begründet, nicht als wahr unterstellt werden. Auch die Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung begründet die Sachverständige lediglich im Wege eines Zirkelschlusses: So führt die Sachverständige aus, D sei aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern psychisch belastet, was für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Sodann begründete die Sachverständige die psychischen Belastungen von D mit der posttraumatischen Belastungsstörung. Konkrete Belegtatsachen aufgrund der zahlreich durchgeführten Tests für eine posttraumatische Belastungsstörung konnte die Sachverständigen nicht nennen; eine Verknüpfung zwischen den Explorationsergebnissen und der Diagnose fehlt. Vielmehr verweist die Sachverständige lediglich pauschal auf die emotionale Belastung Ds während der Exploration. Ein diagnostisches Verfahren, um die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen, führte die Sachverständige nicht durch. Ob die Sachverständige als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin oder als Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP, DGP’s, Supervisor in BDP die Qualifikation besitzt, eine posttraumatische Belastungsstörung oder deren Anzeichen zu diagnostizieren, ist darüber hinaus nicht bekannt.

    Zu den weiteren Einwendungen der Kindeseltern, trägt die Sachverständige folgendes vor:

    Das Adult Attachment Interview liege nicht in Schriftform vor, da es nicht als Test, sondern als Explorationshilfe eingesetzt worden sei. Testverfahren vermitteln grundsätzlich ein objektives und zuverlässiges Testergebnis, während eine Explorationshilfe dazu dient, Grundlage für weitere Hypothesen oder Beobachtungen zu bilden. Daher müssen Explorationshilfen nicht in Schriftform wiedergegeben werden.

    Bei Einsatz des Bindung Interview für Kinder zwischen 8 und 13 Jahre im März 2015 war D noch 13 Jahre alt. Der thematische Gestaltungstest – Salzburg – könne als Explorationshilfe eingesetzt werden. Der Lehrerfragebogen sei für Kinder im Alter zwischen 5 und 18 Jahren vorgesehen. Der Elternbildfragebogen sei nach Alter und Geschlecht genormt und damit geeignet.

    Quelle: http://www.kanzleibeier.eu/olg-hamm-zur-bewertung-eines-familienpsychologischen-sachverstaendigengutachtens/

  2. Kant 10/04/2021 at 21:51

    Kategorie: Helferindustrie
    Bewertung: „berufsuntauglich“
    Gutachten entspricht nicht den Mindesantforderungen. Anknüpfungstatsachen werden nie ermittelt. Es gibt vier weitere Familien, die das äüßern. Es gibt einen veröffentlichen Beschluß vom OLG Hamm, der die Arbeitsweise der Gutachterin in Frage stellt. Es werden einfach Behauptungen aufgestellt. Bitte lehnt die Gutachterin ab. Last euch nicht begutachten, es wird nicht gut enden. Alle Verfahrensbeteiligten werden sich nach dem Gutachten richten. Zwei erfahrene Pyschologen haben erwiesen, dass das Gutachten mangelhaft ist.

    Quelle: http://www.väterwiderstand.de

  3. The Moralist 10/04/2021 at 21:38

    Richter Rienhöfer vom Amtsgericht Soest – 17 F 166/16 – trifft am 05.09.2016 folgenden Beweisbeschluss:

    Betreffend die Minderjährigen … soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen.

    Besteht die Erwartung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder dem Kindeswohl am besten entspricht?

    Wenn ja, besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht oder besteht die Erwartung, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung auf die Antragsgegnerin dem Kindeswohl am besten entspricht?

    Zur Sachverständigen wird bestimmt:

    Dr. Judith Flender, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund

    Der Sachverständigen wird aufgegeben, das Gutachten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstellen.

    Frau Flender teilt dem Gericht am 19.09.2016 mit

    kann ich selbst das Gutachten aus organisatorischen Gründen absehbar nicht erstellen. Mein Kollege Herr Dipl. Psych. Karsten Emrich würde Ende Oktober mit der Begutachtung beginnen und entsprechend unserer Arbeitsweise Frau Dipl.Psych. Elke Schmittendorf an einzelnen Untersuchungsschritten beteiligten.

    Richter Rienhöfer trifft am 21.09.2016 einen neuen Beschluss:

    Die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. Dr. Flender wird entpflichtet.

    Zum Sachverständigen wird bestellt:

    Herr Dipl.-Psych. Karsten Emrich, Alter Mühlenweg 19-21, 44139 Dortmund

    Dem Sachverständigen wird gestattet, Frau Dipl.-Psych. Elke Schmittendorf an einzelnen Untersuchungsabschnitten zu beteiligen.

    Während im ersten Beschluss wohl noch davon ausgegangen wird, dass Dr. Judith Flender die Arbeit allein schafft, scheint es so, dass der Diplom-Psychologe Karsten Emrich damit überfordert ist, warum sollte das Gericht ihm sonst gestatten, Frau Schmittendorf für nicht näher benannte Tätigkeiten hinzuzuziehen?

    Mit Datum vom 02.08.2017 – also nach über 10 Monaten (wir erinnern uns, dass Richter Rienhöfer eine Frist von drei Monaten für die Fertigstellung des Gutachtens bestimmt hat) – liefert der als Sachverständiger ernannte Herr Emrich dem Gericht ein 68-seitiges Gutachten vor, das auch von Frau Schmittendorf unterzeichnet ist.

    In dem Gutachten ernennt sich Frau Schmittendorf mal eben so zur Gutachterin.

    Der Untersuchungstermin fand am … im Haushalt … statt und wurde duch die Gutachterin, Frau Dipl-Psych. Elke Schmittendorf durchgeführt.

    Früher nannte man so etwas Hochstapelei, heute dagegen sprechen wir von Flexibilisierung, jeder wechselt jederzeit in das Amt, das ihm grad zu passen scheint. Der Richter wird Laternenanzünder, die Diplom-Psychologin Schmittendorf Gutachterin, Herr Emrich demächst noch Dompteur oder Vewandlungskünstler. Ein Narr, wer da nicht an ein Irrenhaus denkt, wo die Insassen meinen, sie wären Polizeibeamte oder Könige.

    Was – so wie hier – lange währt, wird oftmals schal: Herr Emrich und die mitunterzeichnende Frau Schmittendorf empfehlen dem Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, grad so als ob Herr Emrich Hilfsrichter oder doch wenigstens Hilfssheriff wäre.

    Hätte Herr Emmrich den Beweisbeschluss aufmerksam gelesen, so hätte er feststellen können, dass in diesem eine juristische Frage formuliert war, die zu beantworten nicht in sein Fachgebiete fällt. Fatalerweise band ihn aber offenbar eine Art Nibelungentreue, statt den Richter um Korrektur zu bitten, eine Empfehlung zur elterlichen Teil-Entsorgung.

    Quelle:http://www.system-familie.de/gutachten5.htm

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