Wechselmodell soll auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
vom 18.09.2013 bis zum 21.0.2013 fand der 20. deutsche Familiengerichtstag in Nürnberg statt.
Unter der Leitung von Professor Doktor Hildegund Sünderhauf wurde im Arbeitskreis 7 das Wechselmodell thematisiert. Die Abstimmungsergebnisse des Arbeitskreises liegen uns vor und werden hier bekannt gegeben.
Frage 1: Was ist das Wechselmodell?
„Das paritätische Wechselmodell (auch bekannt als Doppelresidenz) ist ein Betreuungsmodell für Kinder getrennt lebender Eltern, in dem
- Kinder möglichst gleich viel Zeit bei jedem Elternteil leben
- in beiden Elternhäusern zu Hause sind und
- Mutter und Vater elterliche Verantwortung wahrnehmen.
Bei einer Betreuung von mindestens einem substantiellen Anteil von 30 % (Alltag und Freizeit) kann von einem Wechselmodell mit asymmetrischer Zeitverteilung gesprochen werden, wenn die Voraussetzungen gemeinsamer elterlicher Verantwortung und
„Zuhause Sein“ bei beiden Eltern vorliegen.“
[42 Ja-Stimmen; 2 Nein-Stimmen; 19 Enthaltungen]
Anmerkung vaterlos: Bislang ging man erst dann von einer Doppelresidenz aus, wenn genau 50 % Umgang stattfindet. Dieses wurde dann häufig auch zu einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber der Kindesmutter in voller Höhe auch, wenn diese nur wenige Stunden mehr Betreuungsanteil im Monat hatte.
Frage 2.a Ist das Wechselmodell rechtssystematisch eine Frage der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts?
Das Wechselmodell (paritätische Doppelresidenz) ist rechtssystematisch primär im Bereich der elterlichen Sorge anzusiedeln.
[43 Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen; 20 Enthaltungen]
Frage 2.b Kann im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 BGB eine paritätische Zeitverteilung (50:50 %) angeordnet werden?
Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungslücke und unabhängig von der rechtssystematischen Einordnung (-> These 2 a) kann die paritätische Zeitverteilung zur Betreuung eines Kindes im umgangsrechtlichen Verfahren bereits jetzt mit einer
Betreuungszeitverteilung bis zu einer Quote von 50:50 % angeordnet werden.
[31 Ja-Stimmen; 16- Nein-Stimmen; 20 Enthaltungen]
Anmerkung vaterlos: Wenn der deutsche Familiengerichtstag davon ausgeht (siehe Frage 1 Die Definition der paritätischen Doppelresidenz) das bereits ab 30% ein Wechselmodell stattfindet, findet das Wechselmodell in der Praxis bereits häufiger statt als bislang angenommen.
Frage 3 Soll das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils / beider Elternteile angeordnet werden?
Das Wechselmodell (paritätisch oder asymmetrisch) kann in geeigneten Fällen, nach kritischer Würdigung der Ablehnungsgründe, auch gegen den Willen eines Elternteils oder beider Elternteile (d.h. wenn beide den Lebensmittelpunkt bei sich beantragen)
Angeordnet werden. In diesen Fällen kann eine angemessene „Probezeit“ angeordnet werden.
[Ja-Stimmen 52; Nein-Stimmen: 11; Enthaltungen: 11]
Anmerkung vaterlos: In der bisherigen Rechtssprechung ging man davon aus das gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell NICHT gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden konnte. Das führte in der Praxis dazu, dass einigen Frauen empfohlen wurde das abzulehnen und Streit mit dem Kindesvater zu suchen, um einen Grund zu haben gegen das Wechselmodell zu sein. Der Deutsche Familiengerichtstag hat sich hier aber mit einer überwältigenden Mehrheit von 70 % dafür ausgesprochen, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.
Frage 4. Soll das Wechselmodell auch bei hohen Konflikten zwischen den Eltern angeordnet werden?
Das Wechselmodell kann in geeigneten Fällen auch bei hohem Konfliktniveau zwischen den Eltern angeordnet werden. In diesen Fällen sind an den Betreuungsplan gesonderte Anforderungen zu stellen:
- möglichst wenig Wechsel
- möglichst paritätische Zeitverteilung
- balancierte Regelung der Entscheidungsbefugnisse
- Übergabe/Wechsel der Kinder an einem neutralen Ort
- ggf. Beratung/Therapie/Mediation
[Ja: 27 Stimmen; Nein: 23 Stimmen, Enthaltungen 14]
Anmerkung vaterlos: Eine knappe Mehrheit spricht sich dafür, aus dass das Wechselmodell (unter Auflagen) auch bei Streitigkeiten angeordnet werden kann und hierbei gesonderte Anforderungen an die Eltern gestellt sind. Wir von vaterlos unterstützen diesen Vorschlag. Insbesondere die Beratung/Therapie/Mediation sollte es den Eltern ermöglichen wieder miteinander reden zu können. Denn ein Kind braucht nicht nur einen ausgiebigen Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch das Wissen das beide Eltern einander bemühen den jeweils anderen Partner zu respektieren. Bei Eltern die sich einer Beratung/Therapie/Mediation verweigern sollten die Erziehungsfähigkeit und Erziehungseignung standardmäßig infrage gestellt werden. Ist jemand der sich nicht mal um ein friedliches Miteinander bemüht wirklich geeignet ein Kind großzuziehen? Eltern deren Erziehungseignung infrage gestellt wird, droht der Entzug der elterlichen Sorge. Hier sollten die Familiengerichte mutig sein und durch entsprechende Urteile auch das Signal aussenden, dass ein an den Haaren herbeigezogener Krieg auf Kosten des Kindeswohls eben keine Vorteile bringt. Viele kostenaufwendige Gerichtsverfahren könnten vermieden werden, wenn die Gerichte die Eltern hier an ihre Verantwortung gegenüber dem Kind ermahnen würden.
Frage 5. Welche grundsätzliche Empfehlung gibt der Arbeitskreis (AK) zum Wechselmodell?
Die Teilnehmer(innen) des AK erkennen in der Praxis eine steigende Bedeutung der Wechselmodell-Thematik.
Die Teilnehmer(innen) des AK befürworten, bei Betreuungsentscheidungen eine Betreuung im Wechselmodell – u.a. alters- und bindungsabhängig – in Erwägung zu ziehen.
Der AK empfiehlt, sich mit den Ergebnissen aus der vorhandenen empirischen Forschung
auseinanderzusetzen und begrüßt weitere Forschung auf diesem Gebiet.
[Ja-Stimmen: 62, Nein-Stimmen: 0; Enthaltungen: 4]
Fazit vaterlos: Mehr als 90 % der Fachkräfte haben die Bedeutung der paritätischen Doppelresidenz zur Kenntnis genommen. Wenn nun auch die Gerichte die Bedeutung der paritätischen Doppelresidenz erkennen und den Kindern nicht mehr den Umgang mit ihren Vätern verweigern, dann brauchen wir uns in Zukunft nur noch um die Väter kümmern, die sich weigern Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen.