1 WF 102/20 keine einseitige Änderung eines Umgangstitels wegen Corona-Pandemie

22. Mai 2020, 1 WF 102/20 OLG Frankfurt am Main

Zwangsgeld bei einseitiger Änderung des Umgangstitels

Geldscheine von 5€ bis 500€
Geldscheine von 5€ bis 500€

Hinweise auf Risikogruppen im Haus reichen nicht aus, um während der Corona-Pandemie einen Umgangstitel einseitig abzuändern. Wird der Umgang verweigert kann dies mit einem Zwangsgeld geahndet werden.

Ein Umgangstitel kann nur vom Familiengericht abgeändert werden

Ein Elternpaar hat die gemeinschaftliche Elterliche Sorge. Der Umgang ist vom Familiengericht durch einen konkreten Umgangstitel geregelt. Das Familiengericht hat darauf hingewiesen, dass schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diesen Umgangstitel mit  Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und Ordnungshaft geahndet werden kann. Das Kind lebt bei der Mutter. Während der Corona-Pandemie setzte die Mutter den Umgang des Kindes mit dem Vater einseitig aus. Sie begründete dies damit, dass in ihrem Haushalt Personen angehörten, die zur Risikogruppe gehörten. Sie selbst habe eine Lungenvorerkrankung. Mein Vater sei das Kind mit einem größeren Personenkreis konfrontiert.  Sie bot dem Vater Telefonate mit dem Kind, das Sehen des Kindes auf den Balkon und Nachholtermine an.

Der Vater stellte den Antrag ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen. Er begründete dies damit, dass die Personen der Risikogruppe zwar im gleichen Haus wie die Mutter lebten, jedoch nicht in der gleichen Wohnung. Das OLG Frankfurt bestätigte das vom Familiengericht verhängte Ordnungsgeld gegen die Mutter. Durch den Umgangstitel sind die Voraussetzungen für das Verhängen eines Zwangsgeldes gegeben. Bei Gründen der Mutter, den Umgangstitel abzuändern, sei es Sache der Kindesmutter gewesen, ein entsprechendes Abänderungsverfahren oder Aussetzungsverfahren anzustreben. Die vorgetragenen Einwände der Mutter reichen nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht aus,  dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.

Quelle und weitere Infos: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001423

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