Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien
OLG Düsseldorf: Einwilligung beider Eltern bei Kinderfotos im Netz
Bzgl. des veröffentlichen von Kinderfotos im Internet bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat sich nach dem Oberlandesgericht Oldenburg (zum Urteil hier klicken) nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftig und hier die Vorgehensweise klargestellt, wenn ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils Kinderfotos im Internet veröffentlich.
Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren auch wenn Antragsgegner(in) gegen gemeinsames Sogerecht ist?
Um Prozesskostenhilfe zu erhalten sind für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmte Auflagen zu erfüllen. Ein entsprechender Antrag muss Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erfolgt sein. Reicht es dafür aus, wenn z.b. ein Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragt und die Mutter gegen das gemeinsame Sorgerecht ist? Continue reading „BvR Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren“→
Kein Sorgerechtsentzug bei bestehender Vollmacht an den anderen Elternteil
Grundsätzlich wird die elterliche Sorge von Vater und Mutter gemeinsam ausgeübt. Wenn sich die beiden Eltern in grundsätzlichen Fragen der elterlichen Sorge nicht einig sind, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Wie aber ist die Rechtslage wenn ein Elternteil dem anderen für den Alltag eine entsprechende Vollmacht ausgestellt hat? Continue reading „8 UF 61/18 OLG FFM: kein alleiniges Sorgerecht bei bestehender Vollmacht“→
Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Wer entscheidet darüber ob Kinderfotos im Internet veröffentlicht werden dürfen?
Die Entscheidung darüber, Kinderfotos im Internet zu veröffentlichen ist ein Teil der elterlichen Sorge. Wie aber ist die Rechtslage, wenn ein Elternteil nicht damit einverstanden ist, das die Fotos seines Kindes im Internet veröffentlicht werden?
Ohne festen Wohnsitz kein Sorgerecht für die Mutter.
Wegen eines Umzuges der Mutter mit dem Kind ins Ausland, wurde ihr das Sorgerecht entzogen und zunächst auf das Jugendamt übertragen. Als die Mutter zurückkam, nahm das Jugendamt dann das Kind aus dem mütterlichen Haushalt und brachte dieses dann zunächst fremd unter. Beide Eltern beantragten dann das Sorgerecht für das Kind. Continue reading „10 UF 88/16 OLG Brandenburg: wegen häufiger Umzüge der Mutter erhält Vater Sorgerecht“→
Hochkonflikthafte Kommunikation der Eltern schließt gemeinsames Sorgerecht aus
Die Eltern zweier Kinder arbeiten beide zunächst in Vollzeit. Mit der Geburt der Kinder reduziert der Vater seine Arbeitszeit. Auch nimmt der Vater eine längere Elternzeit, um sich mit der Mutter gemeinsam um die Betreuung der Kinder zu kümmern. Die Ehe scheitert und der Vater zieht aus dem Wohnhaus der Familie aus.
Am 29.04.2020 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzugs eines Vaters an das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Das OLG Brandenburg hatte dem Vater zunächst das Sorgerecht entzogen, damit die Mutter (vereinfacht ausgedrückt) wegen der Kommunikationsstörungen mit dem Vater entsprechend alleine agieren konnte.
Der Vater verwies -zu Recht- jedoch darauf hin, das die Kindesmutter im wesentlichen in ihren Alltagsentscheidungen nicht eingeschränkt sei, da er ihr ja entsprechende Vollmachten ausgestellt hatte und die Mutter damit entsprechende Alleinhandlungsbefugnisse hatte. Continue reading „112/19 BGH: Vollmachtserteilung verhindert Sorgerechtsentzug“→
Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluß vom 2.8.2017 – 14 UF 39/17 – (FuR 2018, 370 = NZFam 2017, 1161 = BeckRS 2017, 129882) sich klar und deutlich dazu geäußert, welcher Art und Schwere des Grundrechtseingriffs eine Entsorgung gem. § 1671 BGB nicht nur für den betroffenen Elternteil, sondern – erst recht – für das Kind darstellt.
Es führt in den Gründen dieses Beschlusses aus:
… in Verfahren nach § 1671 BGB. Denn der Entzug der elterlichen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil stellt nicht nur einen schweren Eingriff in das Recht des anderen Elternteils dar. Vielmehr wird auch in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Kindes auf Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch beide Elternteile eingegriffen.
Auch in tatsächlicher Hinsicht kann der vollständige Entzug der elterlichen Sorge schwere nachteilige Folgen für das betroffene Kind nach sich ziehen. Denn eine solche Entscheidung kann dazu führen, dass der aus der rechtlichen Verantwortung entlassene Elternteil seine elterlichen Einstandspflichten auch in tatsächlicher Hinsicht vernachlässigt oder gar aufgibt und die vom Gericht getroffene Sorgerechtsentscheidung auf diese Weise entgegen den Interessen und Wünschen des Kindes dazu beiträgt, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nachhaltig zu beschädigen.