Lehnt das Kind nach einer massiven Beeinflussung durch den Elternteil bei dem das Kind lebt den Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil ab, so rechtfertigt dieses einen Umgangsausschluss des umgangsberechtigten Elternteils
traurige Frau
Im besagten Fall lebte das Kind beim Vater und dieser untergrub sehr erfolgreich das Umgangsrecht seines Sohnes mit der Mutter, anstatt den Umgang des Kindes mit der Mutter zu fördern. In der Folge lehnte der 12 jährige Junge daraufhin den Umgang mit seiner Mutter ab. Aber anstatt den Vater wegen seiner mangelnden Bindungstoleranz zu sanktionieren entschied das OLG Stuttgart, das der Umgang des Kindes mit der Mutter zunächst bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeschlossen wird.
Mit 14 kann der Junge dann (auch wenn er noch weiter von seinem Vater negativ gegen die Mutter beeinflusst wird) selbständig darüber entscheiden ob er dann seine Mutter, die er dann ja jahrelang nicht gesehen hat wieder sehen möchte. Wobei hier natürlich davon ausgegangen werden kann, das der Vater auch dann seine ablehnende Haltung gegenüber der umgangsberechtigten Mutter nicht aufgegeben hat.
Der Vater hatte nur nach aussen hin Kooperationsbereitschaft in dem Verfahren signalisiert, tatsächlich lehnten der Vater und seine Familien den Umgang des Sohnes mit der Mutter aber ab, weil sie den Umgang als schädlich für den Sohn erachteten. Der Vater nahm dabei weder an Beratungsgesprächen teil, noch kooperiert der Vater mit einem eingesetzten Umgangspfleger. Der Vater förderte also nicht nur den Umgang des 12 jährigens Umgangs mit der Mutter nicht, sondern torpedierte den Umgang auch entsprechend.
Dieses führte zwangsläufig dann dazu, das der Sohn (der sich der Beeinflussung nicht entziehen konnte) irgendwann selbst die Umgänge mit seinem Mutter ablehnte, so das in dem Umgangsverfahren nur die Feststellung getroffen werden konnte, das KEIN Umgang des Kindes mit der Mutter mehr stattfindet.
Dieses Beispiel zeigt uns:
Es sind nicht nur Mütter, die den Umgang ihrer Kinder mit dem anderen Elternteil boykottieren, sondern auch umgekehrt gibt es dieses Verhalten
Das Umgangsrecht ist das schwächere Recht: Lehnt ein Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab und begnügt sich der umgangsberechtigte Elternteil mit der Frage danach ob der Umgang hergestellt wird oder nicht, läuft der umgangsberechtigte Elternteil Gefahr das er vom Umgangskontakt nachhaltig ausgeschlossen wird
Am 29.04.2020 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzugs eines Vaters an das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Das OLG Brandenburg hatte dem Vater zunächst das Sorgerecht entzogen, damit die Mutter (vereinfacht ausgedrückt) wegen der Kommunikationsstörungen mit dem Vater entsprechend alleine agieren konnte.
Der Vater verwies -zu Recht- jedoch darauf hin, das die Kindesmutter im wesentlichen in ihren Alltagsentscheidungen nicht eingeschränkt sei, da er ihr ja entsprechende Vollmachten ausgestellt hatte und die Mutter damit entsprechende Alleinhandlungsbefugnisse hatte. Weiterlesen „112/19 BGH: Vollmachtserteilung verhindert Sorgerechtsentzug“→
Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluß vom 2.8.2017 – 14 UF 39/17 – (FuR 2018, 370 = NZFam 2017, 1161 = BeckRS 2017, 129882) sich klar und deutlich dazu geäußert, welcher Art und Schwere des Grundrechtseingriffs eine Entsorgung gem. § 1671 BGB nicht nur für den betroffenen Elternteil, sondern – erst recht – für das Kind darstellt.
Hammer Gericht
Es führt in den Gründen dieses Beschlusses aus:
… in Verfahren nach § 1671 BGB. Denn der Entzug der elterlichen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil stellt nicht nur einen schweren Eingriff in das Recht des anderen Elternteils dar. Vielmehr wird auch in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Kindes auf Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch beide Elternteile eingegriffen.
Auch in tatsächlicher Hinsicht kann der vollständige Entzug der elterlichen Sorge schwere nachteilige Folgen für das betroffene Kind nach sich ziehen. Denn eine solche Entscheidung kann dazu führen, dass der aus der rechtlichen Verantwortung entlassene Elternteil seine elterlichen Einstandspflichten auch in tatsächlicher Hinsicht vernachlässigt oder gar aufgibt und die vom Gericht getroffene Sorgerechtsentscheidung auf diese Weise entgegen den Interessen und Wünschen des Kindes dazu beiträgt, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nachhaltig zu beschädigen.
16.12.2016 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 5 UF 110/16
Kein gemeinsames Sorgerecht bei mangelnder Elternkooperation, mangelnder Konfliktlösungsbereitschaft und ablehenendem Willen des Kindes
Knock-Out
5 UF 110/16 Lehnt das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab und ist auch ansonsten keine Kommunikation und kein Austausch zwischen den Eltern möglich, steht dies einer Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So entschied das hanseatische Oberlandesgericht Beremen am 16.12.2016. Weiterlesen „5 UF 110/16 OLG Bremen Kein gemeinsames Sorgerecht bei mangelnder Elternkooperation“→
24.05.2016 OLG Hamm: Vorrausetzungen für gemeinsames Sorgerecht 3 UF 139/15
Urteil Hammer
Nach § 1626a BGB steht grundsätzlich der Mutter eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht zu. Voraussetzung für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die bei verheirateten Paaren das Leitbild darstellt, ist, dass sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Zugangsvoraussetzungen für deren erstmalige Anordnung sollen dabei nicht zu hoch angesetzt werden. Dieses bestätigte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.05.2016. Weiterlesen „3 UF 139/15 OLG Hamm Vorraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht“→
Am 15.06.2016 urteilte der Bundesgerichtshof, das ein gemeinsames Urteil auch gegen den Willen des anderen (betreuenden) Elternteils grundsätzlich möglich sei.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2018
– 9 UF 96/17 –
Elterliche Sorge: Festschreibung eines praktizierten paritätischen Wechselmodells trotz gegenläufiger Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg stritten Vater und Mütter über das Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gemeinsamen Kindes. In der Vorinstanz (AG Oranienburg, 04.04.2017 – 33 F 95/15) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst auf den Vater übertragen, weil dieser laut eingeholten Sachverständigengutachten über eine höhere Bindungstoleranz verfügte als die Mutter.
Dagegen wehrte sich die Mutter und wollte dann ihrerseits das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und ging mit dieser Forderung in die Beschwerde.
Nach 14 Monaten dann die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, das hier weder dem Vater noch der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug, sondern die Fortführung eines Wechselmodells anordnete… Weiterlesen „OLG Brandenburg: Fortführung eines Wechselmodells“→