26.10.2012 – II-6 WF 232/12 Oberlandesgericht Hamm
OLG Hamm Az. II-6 WF 232/12 Ersatzhaftung der Großeltern
Im vorgenannten Verfahren beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Ersatzhaftung der Großeltern gegenüber ihrem Enkelkind.
Grundsätzlich gilt, das Großeltern gegenüber ihrem minderjährigen Enkelkind auch barunterhaltspflichtig sind. Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist jedoch nachrangig der Unterhaltspflicht der Eltern. Erst wenn nachgewiesen ist, das sowohl der barunterhaltspflichtige Elternteil als auch der betreuende Elternteil ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommen können, müssen die Großeltern einspringen.
Auch dem betreuenden Elternteil (in der Regel der Mutter) obliegt eine entsprechende Verpflichtung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit den Unterhalt für das Kind zu erwirtschaften.
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