Bei der Prüfung von Sorgerechtsentscheidungen, die einen Obhutswechsel zum Gegenstand haben, legt das BVerfG einen strengeren Maßstab zugrunde
Hat der (geäußerte) Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmenden Alter und Einsichtfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu.
Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft.
Im Verfahren 1 BvR 311/08 vom 27.06.2008 ging es um einen „überdurchschnittlich“ entwickelten 11-jährigen Jungen, dessen Wunsch es über einen längeren Zeitraum hinweg war, in die Obhut seines Vaters zu wechseln. Das OLG verweigerte dem Jungen zunächst diesen Wunsch. Das Bundesverfassungsgericht war jedoch der Meinung, das diesem Wunsch des Kindes nachgekommen werden muss.
Die Willensäußerungen eines Kindes sind in seiner Ausprägung als Ausdruck seiner mit zunehmenden Alter immer ernster zu nehmenden Selbstbestimmtheit jedenfalls dann Gewicht, wenn das Kind diesen Wunsch nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung geäußert hat und beide Eltern annähernd über eine gleiche Erziehungseignung verfügen.
Weiterführende Informationen:
FamRZ 2008,1737 DokNr. 20081737001 http://www.famrz.de/
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