Väter und Mütter für Kinder

Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 486/14 – Wechselmodell ist kein Umgangsrecht.

BvR 486 14 24. Juni 2015

Gehört das Wechselmodell zum Sorgerecht oder zum Umgangsrecht?

Häufig wurde die Frage diskutiert, ob das Wechselmodell eher dem Sorgerecht oder dem Umgangsrecht zuzuordnen ist.
In der Rechtssprechung gab es dazu bislang keine klare Regelung. Jedoch wurde bislang das Wechselmodell eher dem Sorgerecht zugeordnet, jedoch meistens dahingehend, dass die Eltern sich freiwillig auf die paritätische Doppelresidenz geeinigt hatten.

Wer also hälftigen Umgang mit seinem Kind haben möchte, muss das im Sorgerechtsverfahren/ Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren klären.

Nachdem das Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wurde, kann das Wechselmodell nicht durch einen entsprechenden Umgangsbeschluss festgelegt werden.



Gericht kann Wechselmodell nicht im Rahmen einer Umgangsregelung anordnen.

Selbstverständlich steht es auch allein Sorgeberechtigten Eltern natürlich frei, das sie ihr Kind jeweils zu 50 % oder mehr beim anderen Elternteil belassen und somit faktisch das Wechselmodell durchführen. Jedoch kann das Gericht das Wechselmodell NICHT im Rahmen einer Umgangsregelung anordnen.



Diese Auffassung wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, so das jedem klar sein sollte, das ein Antrag auf 50%igen Umgang keine Aussicht auf Erfolg hat, weil über den Umgang kein Wechselmodell herbeigeführt werden kann.

50%iger Umgang ist eine Abänderung des dauerhaften Aufenthaltsortes des Kindes

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung im wesentlichen damit, das ein 50%iger Umgang faktisch gesehen zu einer paritätischen Doppelresidenz führen würden. Das sei jedoch faktisch gesehen eine Abänderung des dauerhaften Aufenthalts des Kindes (weil es ja dann bei beiden Elternteilen lebt) und somit ist dieses ein Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern bzw. des Elternteils der das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.
Und wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, der darf entscheiden, wo das Kind lebt. Also kann er sich für oder gegen das Wechselmodell entscheiden. Es kann ihm aber nicht im Wege der Umgangsregelung aufgezwungen werden.

Der Anwalt, der sein Mandant in diesem Verfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht gebracht hat, hätte das eigentlich wissen müssen, da in entsprechender Fachliteratur (Familienrechtsberater 2013 oder 2014 ???) bereits darauf hingewiesen wurde, das das Wechselmodel eher dem Sorgerecht als dem Umgangsrecht zuzuordnen ist.

Es wäre hier also ratsamer gewesen, Zeit und Geld nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung zu investieren, sondern lieber daran zu arbeiten, eine Basis für die gemeinsame elterliche Sorge herzustellen, so das jetzt ein Wechselmodell gelebt werden könnte….

Wechselmodell kann nur im Sorgerechtsverfahren beantragt werden

Das Wechselmodell kann derzeit also nur im Sorgerechtsverfahren (Aufenthaltsbestimmungsrecht) beantragt werden. Denkbar sind derzeit folgende Möglichkeiten:

  1. Die Eltern einigen sich auf das gemeinsame Sorgerecht + Aufenthaltsbestimmungsrecht und üben das Wechselmodell gemeinsam aus.
  2. Der Elternteil, der das Wechselmodell haben will, beantragt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Vorgabe, das er dann das Wechselmodell durchführen will (und wird)
  3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht / Sorgerecht wird auf das Jugendamt übertragen, mit der Maßgabe ein Wechselmodell durchzuführen.

Urteil im Volltext kostenlos abrufbar beim BVerfG

http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/rk20150624_1bvr048614.html

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