BGH XII ZB 682/12 Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

Bundesgerichtshof 27.11.2013 XII ZB 682/12
Vorinstanz: Oberlandesgericht Brandenburg 08.11.2012 9 WF 179/12)

Wann hat der Verfahrensbeistand Anspruch auf Vergütung?

Geldscheine von 5€ bis 500€
Geldscheine von 5€ bis 500€

Im vorbenannten Fall wurde vom zuständigen Familiengericht ein Verfahrensbeistand bestellt und ihm auch die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dadurch ergäbe sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 550€ je Kind (siehe § 158 FamFG Abs. 4 Satz 1 Abs. 7 Satz 3 )

Bereits 2 Tage später teilte das Familiengericht dem Verfahrensbeistand mit, das sich das Verfahren erledigt hat. Nun stellte sich die Frage, ob der Verfahrensbeistand dennoch Anspruch auf die erhöhte Vergütungspauschale habe.

Vergütungsanspruch sobald der Verrfahrensbeistand in irgendeiner Weise tätig geworden ist

Der Verfahrensbeistand war der Meinung, das er die volle Vergütungspauschale in Höhe von 550,-€ abrechnen könne und stellte diese dem Gericht dann für 3 Kinder in Rechnung. Insgesamt also 1650,-€ Das Familiengericht hatte diese Rechnung dann zurückgewiesen. Hiergegen legte der Verfahrensbeistand Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Brandenburg, war der Meinung, das der Verfahrensbeistand lediglich Anspruch auf die Vergütung in Höhe von 350€ pro Kind hätte, da er ja nicht begonnen hatte, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dem Verfahrensbeistand hätten nach Ansicht der Brandenburger Richter also 1050,-€ zugestanden.

Auch hiergegen ging der Verfahrensbeistand in die Beschwerde und forderte weiterhin seine volle Vergütung, die ihm der Bundesgerichtshof dann auch zubilligte, da der Verfahrensbeistand ja die Antragsschrift schon gelesen hätte und auch schon die Kontaktdaten des Jugendamtes und der Eltern rausgesucht hatte.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Urteilsbegründung klar:

„Der Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ob, das der Verfahrensbeistand die ihm nach nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist vielmehr, das er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist“




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