BGH XII ZB 682/12 Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

Bundesgerichtshof 27.11.2013 XII ZB 682/12
Vorinstanz: Oberlandesgericht Brandenburg 08.11.2012 9 WF 179/12)

Wann hat der Verfahrensbeistand Anspruch auf Vergütung?

Geldscheine von 5€ bis 500€
Geldscheine von 5€ bis 500€

Im vorbenannten Fall wurde vom zuständigen Familiengericht ein Verfahrensbeistand bestellt und ihm auch die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dadurch ergäbe sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 550€ je Kind (siehe § 158 FamFG Abs. 4 Satz 1 Abs. 7 Satz 3 )

Bereits 2 Tage später teilte das Familiengericht dem Verfahrensbeistand mit, das sich das Verfahren erledigt hat. Nun stellte sich die Frage, ob der Verfahrensbeistand dennoch Anspruch auf die erhöhte Vergütungspauschale habe.

Vergütungsanspruch sobald der Verrfahrensbeistand in irgendeiner Weise tätig geworden ist

Der Verfahrensbeistand war der Meinung, das er die volle Vergütungspauschale in Höhe von 550,-€ abrechnen könne und stellte diese dem Gericht dann für 3 Kinder in Rechnung. Insgesamt also 1650,-€ Das Familiengericht hatte diese Rechnung dann zurückgewiesen. Hiergegen legte der Verfahrensbeistand Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Brandenburg, war der Meinung, das der Verfahrensbeistand lediglich Anspruch auf die Vergütung in Höhe von 350€ pro Kind hätte, da er ja nicht begonnen hatte, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Dem Verfahrensbeistand hätten nach Ansicht der Brandenburger Richter also 1050,-€ zugestanden.

Auch hiergegen ging der Verfahrensbeistand in die Beschwerde und forderte weiterhin seine volle Vergütung, die ihm der Bundesgerichtshof dann auch zubilligte, da der Verfahrensbeistand ja die Antragsschrift schon gelesen hätte und auch schon die Kontaktdaten des Jugendamtes und der Eltern rausgesucht hatte.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Urteilsbegründung klar:

„Der Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ob, das der Verfahrensbeistand die ihm nach nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist vielmehr, das er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist“




One thought on “BGH XII ZB 682/12 Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

  1. Dirk Böhme 17/10/2024 at 09:16

    Die Mutter meines Kindes besucht mit dem Kind meine demente Mutter und es gelingt ihr sie mit einer Art Enkeltrick einen Überweisungsträger unterschreiben zu lassen. Anschließend fliegt sie in den Urlaub nach Italien und entzieht mir den Umgang.

    Ich tausche das Schloss meiner Wohnung aus, da sie mir den Schlüssel nicht aushändigen will.

    Sie besorgt sich eine Top-Kanzlei und begeht einen Hausfriedensbruch um mir meinen Umgang streitig zu machen. Und mein Kind welches nachts um 9 bereits im Schlafanzug im Bett liegt, zu sich zu holen.
    Am nächsten Tag zeigt sie mich an, wegen häuslicher Gewalt. Eine Gewalt die nie stattgefunden hat. Da mich ihre Mutter und Schwester warnten habe ich den Vorfall auf Video aufgezeichnet. All das wird mir aber nichts nützen.

    Die Mutter leitet ein Eilverfahren ein und verleumdet mich überall als Gewalttäter.

    Die Kindsbeiständin weigert sich, das Video auch nur anzuschauen. Sie weigert sich auch Fotos vom Hanfanbau der Mutter im Kinderzimmer auch nur anzuschauen. Oder die Fotos vom Sturz meines Kindes aus dem 2m Hochbett der Mutter.
    In ihrem Gutachten schreibt sie, „beide Eltern gehen einer geregelten Beschäftigung nach“ dabei ist die Mutter fast zeitlebens arbeitslos. Trotz top Ausbildung (18 Jahre Studium – Psychologie Dipl. Bestnote)
    Sie erhält den expliziten Auftrag vom Gericht, Angehörige und Kita zu befragen. Sie tut es einfach nicht und schreibt statt dessen in ihren Bericht (kein Scherz) rein, das ihr Bericht nicht sorgfältig gemacht wurde. Den Richter interessiert das nicht. Mein Umgang mit dem Kind wird mir fast vollständig entzogen. Dieses Urteil kostet mich fast mein Leben.

    Im Hauptsacheverfahren erhält die Kindsbeiständin erneut den expliziten Auftrag Angehörige und Kita zu befragen. Sie tut es erneut nicht. Beweise für zahlreiche weitere Straftaten der Mutter, teilt sie nicht dem Richter mit, sondern der Anwaltskanzlei der Mutter bzw. informiert die Mutter darüber.

    Auch im Revisionsverfahren werden weder Kita noch Angehörige befragt.

    Während all dieser Zeit ist mein Kind psychischer Gewalt ausgesetzt und auch ich fühle mich vergewaltigt. Ich will eigentlich nur Papa sein. Aber diese Gesetzgebung macht aus mir eine Funktion. Unterhaltszahler.

    Es macht mich zornig, das ich für eine Anwältin des Kindes bezahlen muss, welche am Missbrauch meines Kindes so aktiv beteiligt ist. Ihre Sorgfaltspflichten so grob verletzt.

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