IV ZR 307/12 | BGH: Sachverständigenanhörung vor Gericht

30.10.2012 | IV ZR 307/12 | BGH

Frage Antwort
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Hat das Gericht in erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (IV ZR 307/12 Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2006 – IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8).“


Beantragte Anhörung des Sachverständigen muss stattgegeben werden

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Gutachter vor Gericht zu seinem Gutachten angehört werden muss. In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um ein „medizinisches Gutachten“ und nicht um ein Gutachten aus dem Bereich Familienrecht. Inwieweit im Familienrecht andere Grundsätze bestehen, kann an dieser Stelle abschließend nicht beurteilt werden.

Antragsteller muss Fragen an den Sachverständigen vorher NICHT schriftlich einreichen

Der BGH stellte dabei klar, das der beantragten Anhörung eines Sachverständigen stattgegeben werden muss und der Antragsteller seine Fragen NICHT im Vorfeld ans Gericht formulieren muss.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kommt es für die Frage ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, das der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist es unerheblich ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, das sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten in einer mündlichen Anhörung stellen könnten. (…) Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, das sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.“

Das vollständige Urteil des BGH können Sie unter dem folgenden Link downloaden:

Download vollständiges Urteil hier klicken iv_zr_307-12




One thought on “IV ZR 307/12 | BGH: Sachverständigenanhörung vor Gericht

  1. Kairos 14/03/2017 at 13:44

    Nach unseren Erfahrungen kann man nicht gegen Gutachten vorgehen, selbst wenn sie „nur“ mangelhaft wären.
    1. Es findet sich niemand, der gegen Etablierte antreten würde, selbst wenn er erkannt hat,
    dass ein Gutachten nicht gerichtsverwertbar ist.
    2. Ein Gegengutachten muss zwar vom Gericht beachtet werden, doch kommt das in der Regel
    selten vor. Die „Beachtung“ liegt evtl. darin, dass es in den Akten abgelegt werden muss.
    3. Derjenige, der vor ein Familiengericht gerät, wird zumeist nur als Erst-Antragsteller beachtet.
    Da wird dann entschieden, auf welche Seite sich das Familiengericht zu schlagen gedenkt;
    dann wird derjenige, der auserkoren ist (vom Jugendamt), als Verlierer künftig durch’s Leben
    zu gehen, als geradezu rechtlos gesehen und nur noch willkürlich behandelt.
    Die nachfolgenden Instanzen werden im bekannten Jargon sagen:
    „Es wurde gut und richtig ermittelt“, die summarische Prüfung hat ergeben, dass der
    Amtsrichter bestens gearbeitet hat, etc.“
    Die Missachtung des Beschleunigungsgebots führt dann zusätzlich dazu, dass die
    geschaffenen
    Fakten zur weiteren Verfestigung des Status „kindswohlschädliche Eltern“ zur endgültigen
    Entfremdung der Kinder von ihren Eltern führen, bis sie volljährig sind.

    Dann besteht ja kein (Rechts)Grund mehr, gegen Willkürakte und Schlechtachten vorzugehen.
    Zurück bleiben „brainwashed-Kinder und -Jugendliche, die die zukünftig vollkommen
    familienlose Gesellschaft „unterhalten“, bis diese absehbar endgültig untergeht.

    Inzwischen versuchen mehr oder minder Gutwillige und auch zahlreiche Nichtprofessionelle
    mit seltsamsten Methoden und
    Mitteln und meist doppelzüngig und halbherzig gegen das
    Gutachterunwesen in Deutschland vorzugehen.

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