BGH Großeltern zum Unterhalt gegenüber den Enkeln verpflichtet

27.10.2021 XII ZB 123/21 BGH (Vorinstanz OLG Dresden)

Sind nur Eltern zum Barunterhalt verpflichtet oder auch die Großeltern?

Großeltern mit Kind (Symbolbild)
Großeltern mit Kind (Symbolbild)

Bei familiengerichtlichen Auseinandersetzungen spielen auch die Großeltern immer mal wieder eine Rolle. Einerseits, wenn es um den Umgang der Großeltern geht, andererseits aber auch bei der Frage nach der Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber ihrem Enkelkind. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Oktober 2021 mit der Frage des Großeltenrunterhalts ein bisschen näher auseinandergesetzt und ein paar klare verständliche (wenn vielleicht auch nicht für jeden erfreuliche) Regeln aufgestellt.

Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder, wenn Großeltern leistungsfähig sind

Bild Gerechtigkeit Justicia
Bild Gerechtigkeit Justicia

Grundsätzlich ist es so, das unterhaltspflichtige Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben, um den Unterhalt für ihre Kinder zu erwirtschaften. Aufgrund dieser gesteigerten Erwerbsobliegensheitspflicht ist es grundsätzlich auch möglich unterhalb der normalen Einkommensgrenze zu pfänden.

Das gilt nach Feststellung des Bundesgerichtshofs jedoch dann nicht, wenn es Großeltern gibt, die über entsprechende finanzielle Möglichkeiten verfügen.

In seinem Tenor fasst der Bundesgerichtshof seine Entscheidung wie folgt zusammen:

  1. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern
    führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt
    allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des
    sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unter-
    haltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den
    sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.
  2. Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene
    Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsun-
    fähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung
    sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass
    andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halb-
    satz 1 BGB vorhanden sind

Das vollständige Urteil kann beim Bundesgerichtshof unter dem nachfolgendem Link eingesehen werden:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=124626&pos=17&anz=828




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