10.07.2019 XII ZB 507/18 BGH (Vorinstanz OLG Frankfurt am Main 4 UF 62/18 17.09.2018 )
Auch Eltern die einem gebilligten Umgangsbeschluss zugestimmt haben sind beschwerdebefugt
Gem. §156 Abs 2 FamFG besteht die Möglichkeit, das die Beteiligten, einen einvernehmlichen Vergleich über den Umgang des Kindes erzielen. Diese vergleichsweise getroffene wird vom Familiengericht gebilligt, sofern sie dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nun stellt sich aber die Frage, inwieweit ein solcher Beschluss das Verfahren beendet und ob durch solch eine vergleichsweise Beendigung noch das Recht auf eine Beschwerde besteht. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt und in der Folge auch der Bundesgerichtshof beschäftigt.
Gegen einen gebilligten Umgangsvergleich ist die Beschwerde statthaft
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung die Auffasung des Oberlandesgerichts, das gegen einen gerichtlich gebilligten Beschluss eine Beschwerde statthaft ist. Zur Begründung gab der BGH an, das ein gerichtlich gebilligter Vergleich erst durch die Billigung durch das Gericht mittels Beschluss beendet wird und dann gegen diesen Beschluss die Beschwerde somit statthaft ist.
Im Tenor fasst der Bundesgerichtshof seine Entscheidung wie folgt zusammen:
a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat zur Beschwerde berechtigt.
Das Urteil ist unter dem nachfolgendem Link als Download einsehbar: