BGH 31.10.2018 XII ZB 411/18
Auch wenn der Wille des Kindes laut Verfassungsgericht (Urteil hier klicken) ausreichend berücksichtigt werden muss, kann auch bei einer Nichtanhörung des Kindes unter gewissen Umständen ein entsprechender Umgangsbeschluss vom Gericht beschlossen werden.
Der BGH urteilte, das in begründeten Ausnahmefällen auf die Anhörung des Kindes verzichtet werden kann, wie es beispielsweise in dem dem Urteil zugrundeliegendem Fall gewesen war.
In besagten Verfahren wollte die Mutter den Umgang des Kindes mit seinem Vater verwehren und erhob in diesem Verfahren auch schwere Vorwürfe gegenüber dem Vater des 4 jährigen gemeinsamen Kindes. Die Mutter verweigerte aber gleichzeitige ihre Mitwirkung daran, den Sachverhalt aufzuklären und verhinderte auch, das das Kind angehört wird.
Das Gericht hatte zwar mehrfach Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter angedroht und sie auch aufgefordert mit dem Kind zur Anhörung zu erscheinen. Die Mutter brachte das Kind aber nicht mit und das Gericht verzichtete dann darauf das Kind mit der Polizei vorzuführen und die Aussage des Kindes zu erzwingen und sprach sich dann auch ohne Anhörung des Kindes für einen entsprechenden Umgang des Kindes mit dem Vater aus.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Situation so urteilten die Karlsruher Richter, das es Rechtens ist auch ohne Kindesanhörung einen unbegleiteten Umgang des Kindes mit dem Vater anzuordnen, wie das OLG Braunschweig in der Vorinstanz auch entsprechend getan hatte.