20.05.2020 1 UF 51/20 OLG Braunschweig
Umgang auch in der Corona-Pandemie notwendig für das Kind

Weder allgemein drohende Gefahren im Haus des Vaters, noch die Corona-Pandemie begründen ein Aussetzen des Umgangs. Das Fehlen einer längeren Phase beim Kindsvater läuft dem Kindeswohl zuwider.
Umgang und Übernachtungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils
Das nicht-eheliche knapp 6 Jahre alte Kind lebt im Haushalt der Mutter. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Bisher hat der Umgang fast ausschließlich in Beisein der Mutter stattgefunden. Einen Umgang im Haushalt des Vaters und Übernachtungsbesuche hatte die Mutter bislang nicht zugestimmt. Der Vater habe nach Aussage der Mutter kein Gespür für Gefahren. Auch habe er das Kind im Auto nicht hinreichend gesichert. Das Familiengericht hatte die Umgänge und auch Übernachtungen geregelt. Dagegen hat die Mutter Beschwerde beim OLG Braunschweig eingelegt und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Vater sei nun im Besitz eines zugelassenen Kindersitzes.
Entscheidung des OLG Braunschweig
Das OLG hat entschieden, dass keine Verfahrenskostenhilfe gezahlt wird, da die Rechtsmittel der Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Weiter sei die Umgangsregelung des Familiengerichts dem Kindeswohl am besten entsprechend. Bei einem altersgerecht entwickelten knapp 6 Jahre alten Kind, sei nicht zu befürchten, dass es aus dem Fenster stürzt, sich an einem Messer schneidet oder in den Gartenteich fällt. Ein geeigneter Kindersitz ist beim Vater vorhanden. Dementsprechend spricht nichts gegen den vom Familiengericht angeordneten Umgang und den Übernachtungen beim Vater. Auch die Corona-Pandemie bietet keinen Anlass, die Umgangsregelung abzuändern. Auch eine Erkrankung des Kindes steht dem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil die Pflege des Kindes übernehmen kann.
Quelle und weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE216992020&psml=bsndprod.psml&max=true