Väter und Mütter für Kinder

10 UF 1899/11 OLG Nürnberg Alleiniges Sorgerecht weil Mutter mit Kind nach Irland will

10 UF 1899/11 OLG Nürnberg

Sorgerecht vor Umgangsrecht: Mutter geht ins Ausland und bekommt alleiniges Sorgerecht

Umgang mit dem Vater? Unwichtig.

Nach der Trennung der Eltern hatten zunächst beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über die zweijährige Tochter. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Wohnort des Kindes waren bei der Kindesmutter. Weil die Mutter mit dem Kind nun ins Ausland gehen wollte, beantragte die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

Der Vater befürchtete den Kontakt zu seiner Tochter zu verlieren und beantragte das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung auf ihn zu übertragen.  Ziel des Vaters war es die Ausreise des Kindes und damit den Umgangsabbruch zwischen seiner Tochter und ihm zu verhindern.

Für das Kind ist es wichtiger bei der Mutter zu bleiben, als Umgang mit dem Vater zu haben.

Das Gericht gab dem Antrag des Vaters jedoch nicht statt und begünstigte somit die Entfremdung zwischen Vater und Tochter. Die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht. Zur Begründung gab das Gericht an:

Der Vater könne nicht argumentieren, dass nach der Übersiedlung ein kontinuierlicher Umgang mit seiner Tochter kaum noch möglich sei und das Kind sich früher oder später von ihm völlig entfremden werde. Gewichtiger sei nämlich das Interesse des Kindes, bei der Mutter zu bleiben. Zwar habe die Tochter ein natürliches Interesse, die Beziehung zu ihrem Vater aufrechtzuerhalten, die Mutter-Tochter-Beziehung sei hier aber eindeutig die stärkere Verbindung. Das Sorgerecht gewähre dem Berechtigten eine deutlich stärkere Rechtsposition als das Umgangsrecht, das gegebenenfalls dem Vater einzuräumen wäre. Der Nachteil, dass die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in Zukunft deutlich erschwert würden, müsse im Interesse des Kindes hingenommen werden.

Das Umgangsrecht ist im Verhältnis zum Sorgerecht das schwächere Recht (Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1990,392). Der Umstand, dass ab jetzt die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind erschwert werden, muss hinter dem Interesse des Kindes, bei der Mutter bleiben zu dürfen, zurückstehen.

(10 UF 1899/11 OLG Nürnberg)