Haben Trennungsväter Anspruch auf Akteneinsicht beim Jugendamt?
In gerichtlichen Trennungsverfahren kommt dem Jugendamt eine besondere Aufgabe zu.
In § 162 des FamFG heißt es dazu in Absatz 1:
„(1) Das Gericht hat in Verfahren die die Person des Kindes betreffen das Jugendamt anzuhören….“
Quelle: http://dejure.org/gesetze/FamFG/162.html
Die Mitwirkungspflicht (Anhörungspflicht) des Jugendamtes ergibt sich also aus dem Gesetz.
Die Mitwirkung des Jugendamtes wird auch im SGB 8 (Sozialgesetzbuch 8 / Kinder- und Jugendhilfegesetz) beschrieben.
Demnach unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich laut Gesetz nicht nur darauf mitzuteilen, wofür sich das Jugendamt ausspricht, sondern dem Gericht gegebenenfalls auch weiter Informationen zu liefern.
Im Gesetz heisst es , das das Jugendamt verpflichtet ist
– über die angebotenen und erbrachten Leistungen zu unterrichten
– erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes einzubringen
– auf Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen
– über den Stand des Beratungsprozesses hinzuweisen.
Quelle:
http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/50.html
Hierzu führt das Jugendamt in der Regel Gespräche mit den Eltern und meistens auch mit den betroffenen Kinder/Jugendlichen durch und fertigt eigene Akten an.
Häufig stellen betroffene Eltern vor Gericht dann fest, das die Aussagen des Jugendamtes vor Gericht nicht mit dem übereinstimmen, was das Jugendamt in den Beratungsgesprächen gesagt hat. Die Akten stimmen also scheinbar nicht mit dem überein, was die betroffenen Eltern mit dem Jugendamt besprochen haben.
Hier stellt sich für die betroffenen Eltern die Frage, ob sie z.b. vor der Gerichtsverhandlung einen Anspruch auf Einsicht in die Jugendamtsakten haben um gegebenenfalls Widersprüche rechtzeitig aufdecken zu können.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat hierzu im Oktober 2012 entschieden, das es keinen Anspruch der Eltern auf Akteneinsicht beim Jugendamt gibt.
(Aktenzeichen 4 K 2344 / 12)
Akteneinsicht beim Jugendamt verstößt gegen Datenschutz
Zur Begründung führt das Gericht an, das es einen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe gebe, die sich aus § 65 Abs. 1 SGB 8 ergibt.
Dementsprechend dürfen Daten nur dann weitergegeben werden, wenn z.b. derjenige zustimmt, der dem Jugendamt die Daten anvertraut hat.
Will also beispielsweise ein Vater beim Jugendamt Akteneinsicht erhalten, um in Erfahrung zu bringen, welche Gespräche zwischen dem Jugendamt und der Mutter stattgefunden habe, so hat der Vater keinen Anspruch auf diese Informationen.
Umgekehrt hat die Mutter natürlich auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht bezüglich der Aussagen des Vaters.
Vergleich Gesetzestext:
http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/65.html
Was aber ist mit den eigenen Aussagen? Hat der Betroffene hier ein Anrecht auf Akteneinsicht?
Urteile die hier z.b. eine (Teil-)Akteneinsicht beim Jugendamt erlauben liegen nach unserer bisherigen Recherche nicht vor.
Eigene Akten anlegen statt Akteneinsicht beim Jugendamt
Was bedeutet dieses für Eltern?
Bei Gesprächen beim Jugendamt ist es empfehlenswert das man
a) Zeugen mitnimmt, die den Inhalt der Gespräche gegebenenfalls bestätigen können
b) ein eigenes Gesprächsprotokoll anfertigt und innerhalb kürzester Zeit dem Jugendamt schriftlich zukommen lässt, damit dieses ebenfalls in den Akten auftaucht. Widerspricht das Jugendamt diesem Gesprächsprotokoll nicht, so kann dieses Protokoll auch als Beweis bei Gericht dienen.
Darüber hinaus wird auch von vielen Eltern immer wieder diskutiert die Gespräche beim Jugendamt mit einem Diktiergerät aufzunehmen um dann hinterher vor Gericht verwerten zu können. Hierzu sollte man wissen, das es zunächst verboten ist Aufnahmen von nicht-öffentlich gesprochenen Worten anzufertigen. Dieses ergibt sich aus § 120 STGB. Wer dennoch heimlich aufgenommene Gespräche vor Gericht verwerten will, sollte sich vorher mit diesem Thema gesondert auseinandersetzen. Eine Empfehlung für oder gegen die Aufnahme von Gesprächen mit dem Jugendamt können wir hier nicht geben, wir weisen jedoch noch einmal darauf hin, dass es ein Straftatbestand ist, wenn heimlich Aufnahmen von Gesprächen mit dem Jugendamt mitgeschnitten werden.
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