9 UF 54/17 OLG Saarbrücken Kindesanhörung im Sorgerecht

05.01.2018 9 UF 54/17 OLG Saarbrücken

Wann sind Kinder in Sorgerechtsverfahren anzuhören?

Kind mit Mikrofon (Symbolbild)

Das OLG Saarbrücken hat sich mit der Frage beschäftigt ab welchem Alter Kinder in Sorgerechtsverfahren anzuhören sind.

Persönliche Anhörung des Kindes im FamFG vorgesehen

In § 159 FamFG heisst es dazu unter anderem:

„Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. (…) Hat das Kind das 14. Lebensjahr nicht nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind (…).

Mit dieser Formulierung ist klar das alle Kinder anzuhören sind, deren 14. Lebensjahr vollendet sind und darunter seien die Kinder nur anzuhören wenn die Aussagen sozusagen für die Entscheidung von Bedeutung seien.

Sorgerecht: Wann muss das Kind angehört werden?

Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken kamen nun zur Feststellung das in Sorgerechtsverfahren Kinder regelmässig ab der Vollendung des dritten Lebensjahres anzuhören seine.




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