8 UF 61/18 OLG Frankfurt 27.02.2019
Kein Sorgerechtsentzug bei bestehender Vollmacht an den anderen Elternteil
Grundsätzlich wird die elterliche Sorge von Vater und Mutter gemeinsam ausgeübt. Wenn sich die beiden Eltern in grundsätzlichen Fragen der elterlichen Sorge nicht einig sind, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Wie aber ist die Rechtslage wenn ein Elternteil dem anderen für den Alltag eine entsprechende Vollmacht ausgestellt hat?
Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts verhindert alleiniges Sorgerecht
Im konkreten Fall lebte das gemeinsame Kind bei der Mutter, der auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (mit Zustimmung des Vaters) übertragen wurde. Die Mutter wollte aber auch das alleinige Sorgerecht haben um alle Sorgerechtsfragen alleine entscheiden zu können. Hierfür hatte der Vater der Mutter zuvor bereits eine entsprechende Vollmacht ausgestellt. Der Mutter reichte diese Vollmacht jedoch nicht aus und sie beantragte das alleinige Sorgerecht.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Vaters, das bei einer entsprechend ausgestellten Vollmacht ein staatlicher Eingriff in die elterliche Sorge nicht nötig sei, da die Mutter mit der Vollmacht alle notwendigen Entscheidungen treffen kann. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter sei insoweit nicht notwendig.