10.03.2016 | 7 WF 15/16 | OLG Frankfurt
Wenn ein Sachverständiger seinen Auftrag eigenständig dahingehend ausweitet, beispielsweise mit dem Jugendamt Umgangskontakte zu regeln, so überschreitet der Sachverständige damit seine ihm übertragenen Befugnisse und dieses rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit und führt somit zu einer Ablehnung des Sachverständigen.
In dem Umgangsverfahren hatte das Familiengericht in Bad Hersfeld einen Sachverständigen ausschließlich damit beauftragt, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu begutachten. Der Sachverständige fühlte sich jedoch gezwungen auch eine Empfehlung zum Umgang auszusprechen und zwar dahingehend, den Umgang zu kürzen, weil er damit eine Überforderung des Kindes befürchtete.
Das Jugendamt kam dieser Empfehlung nach, was dann dazu führte das der Vater einen entsprechenden Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen stellte. Das Familiengericht lehnte zunächst die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit ab. Zu Unrecht, wie dann das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied und die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen als Ablehnungsgrund feststellte, weil der Sachverständige sich Befugnisse angemasst hatte, die ihm nicht zustanden.
Sachverständige haben nur die an sie gestellten Beweisfragen zu beantworten
Die OLG-Richter sahen dadurch die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt, weil dieser seine Befugnisse überschritten hatte. Die Richter verwiesen darauf, das Sachverständige nur die an sie gerichteten Beweisfragen zu beantworten hätten und darüberhinaus nicht eigenmächtig handeln dürfen.
Sofern der Sachverständige der Meinung gewesen wäre, das die Beweisfrage nicht ausreichend gewesen sei, so hätte er bereits im Vorfeld das Familiengericht hierüber informieren müssen.
Vollständiges Urteil unter https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190018498