7 Schlittenhunde rechtfertigen keinen Umgangsausschluss

27.10.2020 OLG Frankfurt 1 UF 170/20

7 beaufsichtigte Hunde verhindern den Kindesumgang nicht

Ein Vater der mit 7 Hunden zusammen lebt, muss diese beaufsichtigen. Die Hunde dürfen jedoch grundsätzlich bleiben.

Schlittenhunde müssen beim Umgang mit 2-Jähriger beaufsichtigt werden

Ein nicht verheiratetes Paar hat eine Tochter. Das Paar trennt sich kurz nach der Geburt des Kindes. Der Vater begehrt beim Familiengericht eine Umgangsregelung, da die Mutter den Umgang bislang verweigerte. Der Vater lebt mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen und er betreibt Schlittenhundesport. Zur Ausübung dieses Sportes hält der Vater insgesamt 7 Hunde.

Das Familiengericht entschied, dass dem Vater ein Umgangsrecht zu gewähren sei. Jedoch verband das Familiengericht das Umgangsrecht mit der Auflage, dass die Hunde während des Umgangs abwesend seien.

Der Vater des inzwischen 2 jährigen Kindes beschwerte sich beim OLG Frankfurt über diesen Beschluss. Das OLG Frankfurt sieht in der gewährten Zeit und im gewährten Umfang keine Bedenken an der vor dem Familiengericht getroffenen Regelung. Das OLG Frankfurt führt aus, dass der Umgang unter gewissen Voraussetzungen unter Auflagen gestellt werden kann. Auflagen kann es demnach beispielsweise bei der Haltung von gefährlichen Tieren geben.

Die gehaltenen Hunderassen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht als gefährlich einzustufen. Die Vielzahl der Hunde lässt sich im konkreten Fall durch den vom Vater ausgeübten Schlittenhundesport erklären. Die Hunde sind gut erzogen und es sind keine Hygieneprobleme ersichtlich. Das OLG Frankfurt sieht daher unter der normalen Elternautonomie die Pflicht des Vaters darin, dass er Hunde beaufsichtigen muss. Weitere Verpflichtungen des Vater sind nicht nötig.

Quelle und weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001738




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