4UF 134 17 OLG Bremen Sorgerechtsentzug bei mangelnder Kooperation

04.01.2018 4 UF 134/17 Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

Unzureichende Kooperation mit dem Jugendamt führt zum Entzug erheblicher Teile der elterlichen Sorge

Bild Gerechtigkeit Justicia
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Mit Urteil vom 13.07.2017 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt das Eltern die elterliche Sorge nicht vorschnell entzogen werden darf, wenn diese z.b. einer Fremdunterbringung zustimmen oder es anderweitige Mittel gibt (hier klicken um zum Urteil zu gelangen). Sind Eltern hingegen nur oberflächlich bereit und verweigern die tatsächliche Mitwirkung, so stellt der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge ein angemessenes Mittel dar, so urteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen.zur Vorgeschichte:

Im vorgenannten Verfahren hatte der allein sorgerberechtigte Vater zunächst während einer Verhandlung signalisiert mit dem Jugendamt zu kooperieren und laut Sitzungsprotokoll versprochen, „mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten“, Umgänge im H.-Haus wahrzunehmen und dem Jugendamt Vollmachten hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes, öffentliche Anträge zu stellen, zu erteilen. In der Folge zeigte sich jedoch das der Vater nicht gewillt war, seiner Zusage nachzukommen, da er auf verschiedenen Art und Weise die Kooperation mit den Institutionen erschwerte bzw. verweigerte.

Vollmachtserteilung stellt mangels Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters kein geeignetes milderes Mittel dar.

Das Jugendamt Bremen hatte sodann beim Familiengericht Bremen beantragt, dem Kindesvater die elterliche Sorge zu entziehen. Das Familiengericht hatte sodann dem Vater zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht und später auch das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen und auf das Jugendamt übertragen.

In der Urteilsbegründung heisst es:

Da dem Kindesvater somit seit über drei Jahren die Einsicht in die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt fehlt, kam und kommt hier nur der Entzug der Sorgerechtsanteile Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen in Betracht; die Vollmachtserteilung stellt mangels Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters kein geeignetes milderes Mittel dar.

Das vollständige Urteil kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

https://fv-adk.de/wp-content/uploads/2019/05/OLG-Bremen-UF-134-17-Sorgerechtsentzug-Unzureichende-Kooperation-mit-dem-Jugendamt.pdf




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