04.04.2017| 3 WF 41/17 | OLG Hamm
Verweigert der umgangsberechtigte Elternteil die Rückgabe an den Sorgeberechtigten Elternteil, rechtfertigt dieses ein Ordnungsgeld.
Es kommt hin und wieder vor, das gegen umgangsverweigernde Eltern ein Ordnungsgeld verhängt wird, wenn diese den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht hinreichend fördern. Aber auch wenn ein Kind nach dem Umgang nicht zum sorgeberechtigten Elternteil zurückwill, kann gegen den umgangsberechtigten Elternteil ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Die Richter des OLG Hamm wiesen ausdrücklich darauf hin, das es nicht die Aufgabe des Elternteils sei bei dem das Kind lebt dann auf das Kind einzuwirken das dieses auch zu ihm zurück kommt, vielmehr wiesen Sie darauf hin, das in diesem Fall der umgangsberechtigte Elternteil verpflichtet sei, erzieherisch auf das Kind hinzuwirken, zum sorgeberechtigtem Elternteil zurückzukehren.
Es kann also nicht der Disposition des Kindes überlassen werden, ob es nach dem Umgang noch länger beim umgangsberechtigtem Elternteil bleibe oder nicht, vielmehr sei in diesem Fall der umgangsberechtigte Elternteil in der Verpflichtung detailliert nachzuweisen, welche Bemühungen er unternommen habe, damit das Kind zurück zum sorgeberechtigtem Elternteil geht.
Ein interessantes Urteil, was aber wieder einmal zeigt, dass es den Institutionen wieder einmal nicht um das Kind geht.
Denn wenn ein Kind aus Angst nicht zum anderen Elternteil geht/gehen will, weil es dort physische oder mentale Gewalt erwartet, und Zuflucht beim anderen Elternteil sucht, und nun vom Gericht erwartet wird, dass der Elternteil, bei dem das Kind Schutz sucht, dem Kind diesen Schutz verweigert, in dem er das Kind drängt, trotzdem zum andren Elternteil zu gehen, macht dies die Psyche eines Kindes nur kaputt.
Aber das zeigt auch wieder deutlich, dass sich die deutsche Rechtsprechung im Familienrecht mit der komplexen Thematik und den Auswirkungen auf das Kind gar nicht befasst hat oder befassen will… einfach nur schade und traurig,