24.05.2016 OLG Hamm: Vorrausetzungen für gemeinsames Sorgerecht 3 UF 139/15
Nach § 1626a BGB steht grundsätzlich der Mutter eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht zu. Voraussetzung für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die bei verheirateten Paaren das Leitbild darstellt, ist, dass sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Zugangsvoraussetzungen für deren erstmalige Anordnung sollen dabei nicht zu hoch angesetzt werden. Dieses bestätigte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.05.2016.
Kein gemeinsames Sorgerecht bei erheblichen Kommunikationsstörungen der Eltern
Die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Zukunft ist eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognoseentscheidung. Im besagten Fall sprach sich das OLG Hamm jedoch klar und deutlich dafür aus, den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge des Vaters zurückzuweisen, weil zwischen den Eltern keine Konsensmöglichkeit besteht. Somit blieb es bei der alleinigen elterlichen Sorge für die Kindesmutter.
Im besagten Fall lebten die Eltern zudem in verschiedenen Städten und auch unter Einbeziehung professioneller Hilfe sah das Oberlandesgericht keine Aussicht auf Besserung der elterlichen Kommunikation, so das der fortwährende Elternkonflikt sich bei Einrichtung der elterlichen Sorge nach Ansicht des Oberlandesgerichts negativ auf das Kindeswohl auswirken würde.
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2016
Aktenzeichen: 3 UF 139/15