25.08.2017 | 25 UF 83/17 | OLG Köln

Wird bei Umgangsboykott dem umgangsverweigernden Elternteil das Sorgerecht entzogen?
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mal wieder mit der Frage beschäftigt, ob das Sorgerecht einer umgangsverweigernden Mutter entzogen werden soll und auf den Vater übertragen werden soll. Das Oberlandesgericht entschied zumindest im vorliegendem Verfahren, das der umgangsboykottierenden Mutter das Sorgerecht entzogen werden sollte.
Welche Gründe sprechen für einen Sorgerechtsentzug bei Umgangsverweigerung?

Im vorliegendem Fall war es zunächst so, das unter anderem das Kontinuitätsprinzip gegen eine Herausnahme des Kindes sprach, da die betroffenen Kinder seit Jahren im mütterlichen Haushalt lebten. Die Sachverständige stellt neben dem Umgangsboykott jedoch fest, das die Mutter aufgrund ihres „zwanghaften Persönlichkeitsstils“, eines kontrollierenden und „überdurchschnittlich strafendem Erziehungsstill“ sowie einer fehlenden Bindungstoleranz die Entwicklung der Kinder langfristig behindert werde. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage gewesen, die Besuchskontakte zwischen dem Vater und seinen Kinder zu fördern. Die Kinder weigerten sich zwar in ihrer ersten Anhörung gegen einen Kontakt mit ihrem Vater, hatten diese ablehende Haltung dann jedoch in einem direktem Aufeinandertreffen aufgegeben. Die Sachverständige sah in der Fortführung der bisherigen Situation eine Kindeswohlgefährdung und empfahl einen Wechsel des Haushalts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung.
In der sehr ausführlichen Urteilsbegründung heisst es unter anderem:
Die eingeschränkte bzw. fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter wird weiter untermauert durch den Umstand, dass sie nicht nur den Kontakt zum Kindesvater nicht fördert, sondern den Kontakt der Kinder zur gesamten Familie des Kindesvaters abgebrochen hat mit der Folge, dass die Kinder auch weitere bedeutsame Bezugspersonen verloren haben.
OLG Köln 25 UF 83/17 OLG Köln Eingeschränkte bzw. fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter führt zu Sorgerechtsentzug
Das vollständige Urteil im Verfahren 25UF 83/17 wurde vom Oberlandesgericht Köln unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/25_UF_83_17_Beschluss_20170825.html