OLG Dresden 21 UF 304/21 Wechselmodell bei gestörter Kommunikation

14.04.2022 21 UF 304/21 OLG Dresden

Auch bei gestörter Elternkommunikation ist Wechselmodell möglich

Wird ein Wechselmodell über einen längeren Zeitraum gelebt, dann kann es auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Das gilt auch bei einer gestörten Kommunikation der beiden Eltern.

 

Wunsch des Kindes ist wichtiger als Wunsch der Mutter

Das knapp 12 Jahre alte Kind hat nach der Trennung der Eltern überwiegend bei der Mutter gelebt. Im Oktober 2018 hat das Familiengericht ein erweitertes Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn beschlossen. Demnach darf der Vater alle 2 Wochen seinen Sohn von der Schule abholen und den Umgang bis zum Dienstag Schulbeginn ausüben. Eine Beschwerde der Eltern gegen diesen Beschluss hat das OLG Dresden zurückgewiesen.

Das Familiengericht hat daraufhin ein Wechselmodell in den wöchentlichen Rhythmus angeordnet. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung mit dem geäußerten Kindeswillen begründet.

Die Mutter strebt mit einer Beschwerde beim OLG Dresden die Aufhebung des Beschlusses an. Sie führt an, dass der Wille des Kindes durch den Vater manipuliert und beeinflusst sei. Weiter läge keine Kooperation- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern vor, was eine notwendige Bedingung für die Anordnung des Wechselmodells sei. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben sich für die Beibehaltung des Wechselmodells ausgesprochen.

Das OLG Dresden weißt die Beschwerde der Mutter zurück. Wenn es Gründe gibt, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren, so ist das Umgangsrecht zu ändern. In diesem Fall sei dies der geänderte Wille des Kindes und die Tatsache, dass das Wechselmodell seit fast einem Jahr praktiziert würde.

Das OLG Dresden betrachtet auch die Kooperation- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Diese sei aber nur ein Abwägungspunkt, der im Einzelfall zurücktreten kann. So kann das Wechselmodell auch bei hochkonflikthaften Eltern dem Kindeswohl entsprechen. Dies sei dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Belastung des Kindes durch den Konflikt vermindert wird. Die Vorgaben des BGH zur Anordnung des Wechselmodell seien nicht wie Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, sondern es sind alle in Betracht kommenden Betreuungsalternativen zu prüfen.

Quelle und weitere Infos: https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx dann das Aktenzeichen 21 UF 304/21 eingeben

 

 

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