21 UF 304/21 Wechselmodell auch bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit

14.04.2022  21 UF 304/21  OLG Dresden

Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells auch bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern?

Zwischen den Fronten.Kinder im Scheidungskrieg. Wenn das Kind zur Waffe wird.
Zwischen den Fronten.Kinder im Scheidungskrieg. Wenn das Kind zur Waffe wird.

Mit den Anforderungen Pro und Contra Wechselmodell beschäftigen sich die Gerichte immer wieder. In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden sich für ein Wechselmodell auch bei einer fehlenden Kooperation und Kommunikation der Eltern ausgesprochen.

Die Begründung für diese Entscheidung klingt sehr einfach.

Wechselmodell wenn das Kind das will und das Kind dadurch keine Nachteile hat.

Die Dresdner Richter kamen zu der Überzeugung, das ein Wechselmodell auch dann gerichtlich anzuordnen sei, wenn es dem Willen des Kindes entspreche und das Wechselmodell keine nachteiligen Auswirkungen auf das Kindeswohl hat.

Im Tenor des Beschlusses heisst es:

„Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind“
(OLG Dresden 12.04.2022)

In seine Urteilsbegründung schrieb das Oberlandesgericht:

(…) Dabei ist aus der Sicht des Senats entscheidend, dass sich L… im Verlauf des Verfahrens mehrfach klar und eindeutig für ein Wechselmodell ausgesprochen hat.
(…) ist der Senat davon überzeugt, dass der Wunsch von L… nach einer hälftigen Betreuung durch seine Eltern der tatsächliche Wille des Kindes ist.  Das in der Kindesanhörung deutlich zum Ausdruck kommende hohe Gerechtigkeitsempfinden von L… ist zu respektieren. (…)

Das vollständige Urteil ist unter anderem bei openjur einsehbar:

https://openjur.de/u/2418708.html




2 thoughts on “21 UF 304/21 Wechselmodell auch bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit

  1. Michael 25/08/2022 at 20:55

    Hier stimme ich voll und ganz Herrn Reichenbach zu.
    Mit wenigen Sätzen die gesamte Problematik auf den Punkt gebracht.
    „Unsere Gerichte arbeiten langsam und sanktionieren keine Umgangsboykotte.“
    Und nicht nur Umgangsboykotte werden seitens der Gerichte nicht sanktioniert, ebensowenig „Eltern-Kind-Entfremdung“ und ganz besonders bei „Falschbeschuldigungen“ wie z.B. Sexueller Missbrauch und Körperliche Misshandlungen von Schutzbefohlenen.
    Sehr gerne von Müttern missbraucht um das alleinige Sorgerecht übertragen zu bekommen.

  2. Frank Reichenbach 25/08/2022 at 12:20

    Was für eine sinnlose und nutzlose Entscheidung. Wenn der Kindeswille erfragt wird, ist dieser
    in der Regel manipuliert von dem Elternteil, welches den Umgang im Wechselmodell ablehnt und boykottiert. Unsere Gerichte arbeiten langsam und sanktionieren keine Umgangsboykotte. Ehe ein solches Verfahren bei einem OLG landet, vergehen in der Regel einige Jahre, in denen der Entfremder genügend Zeit hat, sein perfides Werk zu vollenden. Das Kind wird brav den entfremdeten Elternteil vor Gericht ablehnen. Dann gibt es nicht nur kein Wechselmodell mehr, sondern auch keinen Umgang und kein Sorgerecht.

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