20 UF 105/18 OLG Karlsruhe: Internatskosten als Mehrbedarf beim Unterhalt

16.05.2019 | 20 UF 105/18 | OLG Karlsruhe

(Wann) Können Kosten für ein Internat als Mehrbedarf geltend gemacht werden?

Wie ist das eigentlich mit den Mehrkosten für eine Unterbringung des Kindes in eimem Internat?
Lebt das Kind bei einem Elternteil, dann leistet dieser Elternteil sogenannten Naturalunterhalt und der andere Elternteil muss dann dem Elternteil, wo das Kind lebt entsprechend „Barunterhalt“ bezahlen. Die Gerichte orientieren sich dabei an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Von diesem Barunterhalt müssen die „normalen“ Kosten bestritten werden und wenn darüberhinaus ein Mehrbedarf oder eines Sonderbedarf besteht, kann der entsprechend geltend gemacht werden. Ein solcher Mehrbedarf ist ein regelmässiger wiederkehrender Bedarf, wie z.b. die Kosten für die Unterbringung des Kindes in einem Internat.

Wer zahlt die Kosten für eine Internatsunterbringung, wenn die Eltern getrennt sind?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit dieser Frage zu beschäfigen, ob und wenn ja, wann der unterhaltspflichtige Elternteil für einen solchen Mehraufwand aufzukommen habe. Das OLG kamm zu der Entscheidung das „der schulische Mehrbedarf eines Kindes zum angemessenen Unterhalt gehöre, wenn dieser Mehrbedarf als berechtigt anzuerkennen sei“.

Diese sperrig klingende Formulierung ist für juristische Laien etwas unverständlich, da sich hier ja die Frage stellt, „wann“ ein solcher Mehrbedarf als berechtigt anzuerkennen sei.

Der schulische Mehrbedarf eines Kindes gehört zum angemessenen Unterhalt, wenn dieser Mehrbedarf als berechtigt anzuerkennen ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts trifft dem Antragsteller (in diesem Fall die Mutter) hierfür die Beweislast. Als Beweis genüge es nicht, das z.b. ein Internat „das Beste für das Kind“ sei. Vielmehr müsste bei der Überprüfung auch einbezogen werden ob es „kostengünstigere Alternativen“ mit gleichen Erfolgschancen gibt.

Eine bloße zu erwartende „Leistungssteigerung“ (also bessere Schulnoten) reichten dafür nicht aus. Auch das Argument, das auf einem Internat ein „besserer, strukturierterer Tagesablauf“, dem Kind gut tun würde, reicht nicht aus, den unterhaltspflichtigen Vater auf einen entsprechenden Mehrunterhalt zu verpflichten.

Quelle und weitere Info:

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/mehrkosten-fuer-eine-internatsunterbringung-sind-mehrbedarf_220_501328.html



Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website