2 UF 57/18 OLG BS: Verfahrensbeistand keine Ablehnung wegen Befangenheit

2 UF 57/18 OLG Braunschweig 27.08.2018

Keine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft wegen Besorgnis der Befangenheit

Bild Gerechtigkeit Justicia
Bild Gerechtigkeit Justicia

Der Verfahrensbeistand hat bei seiner Arbeit einen Ermessensspielraum. Es steht ihm frei zu entscheiden, auf welchem Weg er den Kontakt zum Kind aufnimmt.

Die nicht verheirateten Eltern eines kleinen Jungen haben das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung der Eltern fanden regelmäßige Umgänge zwischen dem Vater und seinem Sohn statt. Die Umgänge wurde von der Mutter schließlich abgesagt. Sie begründete dies damit, dass der Junge deutliche psychische Auffälligkeiten habe. Von Seiten der Mutter wurde der Verdacht geäußert, dass der Vater seinen Sohn sexuell missbrauche.

Der Junge wurde stationär in eine Klinik aufgenommen, wo es dann mehrere begleitete Umgänge zwischen Vater und Sohn gab. Zwischenzeitlich zog die Mutter über 500km vom ursprünglichen gemeinsamen Wohnort weg.

Vater und Sohn
Vater und Sohn

Der Vater bemühte sich Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen, was die Mutter unterband. Darauf beantragte der Vater Umgang beim Familiengericht und das Gericht ordnete einen mehrtägigen Umgang an. Jedoch konnte dieser Umgang wegen Krankheit des Kindes nicht stattfinden. Ein weiterer Umgangstermin wurde ebenfalls von der Mutter abgesagt. Die Mutter beantragte beim Familiengericht einen Umgangsausschluss für den Vater. Bei der Anhörung vor dem Familiengericht ist die Mutter unentschuldigt nicht erschienen. Das Familiengericht veranlasste begleitete Umgänge für den Vater.

Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, weil der Junge nicht durch einen Verfahrensbeistand angehört worden sei. Eine Anhörung des Jungen könne bei ihr stattfinden und nicht über 500km entfernt am Gerichtorts, da die Reise für den Jungen zu belastend sei.

Die Mutter beantragte, dass die Bestellung des Verfahrensbeistandes aufgehoben werde, da er sich als ungeeignet erwiesen habe.

Das OLG Braunschweig hat klargestellt, dass bei Umgangsverfahren stets eine Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Der Antrag der Kindesmutter den Verfahrensbeistand abzuberufen, weil dieser nicht bereit sei das Kind gemäß ihrer Vorgaben anzuhören, ist unbegründet. Die Ablehnung des Verfahrensbeistands durch die Mutter zielt inhaltlich einen Befangenheitsantrag ab. Jedoch sind Befangenheitsanträge sind nur gegenüber Richtern und Sachverständigen gemäß zulässig. Die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nur geboten, wenn er ungeeignet ist oder durch gewichtiges Fehlverhalten auffällt bzw. eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Kindes unterlässt. Hieraus ergibt sich eine eng begrenzte Abberufungskompetenz in Bezug auf einen bereits bestellten Verfahrensbeistand durch das Gericht.

Quelle und weitere Informationen: http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&doc.id=KORE223002018&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true

 

One thought on “2 UF 57/18 OLG BS: Verfahrensbeistand keine Ablehnung wegen Befangenheit

  1. Herbert Kauth 10/09/2021 at 09:26

    Pflichtverstoß und mangelnde Eignung eines Verfahrensbeistandes

    Von einem Pflichtverstoß und damit mangelnde Eignung ist daher auszugehen,
    wenn der Verfahrensbeistand untätig bleibt und/oder seine Tätigkeit nach
    objektiven Gesichtspunkten unter keinem denkbaren Aspekt der sachgemäßen
    Wahrnehmung der Interessen des Kindes dient bzw. der Verfahrensbeistand
    sachfremde Interessen verfolgt und ersichtlich voreingenommen – nur
    eine Seite der Verfahrensbeteiligten stützt – , ohne die beachtenswerten Gesichtspunkte
    der Gegenseite zu berücksichtigen oder den Kontakt und Gespräche verweigert.

    Aufgrund der Sachlage ist von einem Pflichtverstoß und mangelnde Eignung der
    Verfahrensbeistandes auszugehen.

    Der Verfahrensbeistand hat die Pflicht, im Interesse des Kindes, die Aufgaben gemäß
    § 158 (4) FamFG sachgerecht und vollumfänglich
    wahrzunehmen (Pflichten-Auftrag) .

    Die nicht korrekte Erfüllung des Auftrags und die Verweigerungshaltung des
    Verfahrensbeistandes, die Aufgaben gemäß § 158 (4) FamFG,
    ordnungsgemäß durchzuführen, ist der Beleg dafür, die Zweifel an einer
    sachgerechten Wahrnehmung der Kindesinteressen begründen.

    Möglicherweise hat das Amtsgericht verabsäumt, eine Prüfung auf Geeignetheit
    durchzuführen.

    Da der Verfahrensbeistand eine Vergütung abrechnet, und damit beim Amtsgericht
    den Eindruck erweckt (Vertragsgrundsatz „Treu und Glauben“), dass er alle Aufgaben
    (Leistungen) ordnungsgemäß ausgeführt hat, obwohl er die Aufgaben nicht korrekt
    ausgeführt hat und Gespräche mit einem Elternteil ablehnt/verweigert, so macht sich
    dieser nach StGB § 263 strafbar (ordentliche Subsumtion analog Kommentarliteratur
    Thomas Fischer).

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