11.03.2021 | 2 UF 28/21 | OLG Zweibrücken
Wer soll die Unterhaltsansprüche des Kindes bei einem Wechselmodell vertreten?
Wie ist das eigentlich mit dem Unterhalt bei einem echten Wechselmodell?
Bei einem Residenzmodell ist die Sache sehr einfach, da macht der betreuende Elternteil den Unterhalt für das Kind geltend, aber wie ist das bei einem Wechselmodell? Eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt es hierfür nämlich nicht, aber das OLG Zweibrücken hat hierfür eine geniale Idee:
Unterhaltsanspruch beim Wechselmodell? Wer hat gegenüber wem einen Anspruch?
Fakt ist erstmal das beide Eltern ja durch das gemeinsame Sorgerecht die gemeinsame elterliche Verantwortung für das Kind haben und keiner von beiden alleine das Kind gegenüber dem anderen Elternteil bzgl. der Berechnung des Kindesunterhalts vertreten kann.
Also muss ein Ergänzungspfleger her, dachte sich wohl das Amtsgericht Neustadt (Weinstraße) und bestellte kurzerhand das Jugendamt als Ergänzungspfleger, damit das Jugendamt dann einen Anwalt beauftragen kann, damit dieses einen Anwalt beauftragen kann um den Kindesunterhalt durchzusetzen.
Auch wenn das Jugendamt keine Ahnung hat, kann es als Ergänzungspfleger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eingesetzt werden
Das Jugendamt stellte dann fest, das es bzgl. dieser Thematik keine Ahnung hat. (Anmerkung der Redaktion: Wir können das absolut nachvollziehen und finden es absolut nachvollziehbar das jemand der sich mit dem komplexen Thema der Jugendhilfe beschäftigen muss, nicht auch noch Ahnung zu diesem Thema haben kann!)
Das Jugendamt legte dann also selbständig Beschwerde gegen die Bestellung als Ergänzungspfleger an und gab entsprechend an, das es nicht die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Unterhaltsberechnung habe. Das widerum stünde dem nicht entgegen argumentierten die Richter des OLG Zweibrücken, denn dafür könne das Jugendamt dann ja einen Anwalt beauftragen.
Bedeutet also: Können Eltern sich nicht bzgl. des Unterhalts bei einem Wechselmodell nicht einigen, dann klagt das Jugendamt (vertreten durch einen Anwalt) die Rechte des Kindes gegenüber beiden Eltern ein, die sich dann (Anwaltszwang) beide jeweils auch durch einen Anwalt vertreten lassen müssen.
Link zum Urteil „hier“
Zum Dilemma des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren verweise ich auf unser zurückliegendes Seminar, das bei Youtube abrufbar ist: